Ostern steht vor der Tür! Trotz weiterhin hoher Infektionszahlen einigen sich Bund und Länder auf Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Die Maskenpflicht entfällt, es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr und die Deutschen sehnen sich nach zwei Jahren Pandemie wieder danach, zu verreisen.
Auf der Reise können Ihnen jedoch zahlreiche Probleme begegnen. Sie haben den Flieger verpasst: Kann ich die Kosten des Tickets zurückverlangen? Fällt ein Todesfall in der Familie unter den Reiseversicherungsschutz? Und wann kommt die Versicherung für einen Schaden im Campingurlaub auf? Die Antworten dazu finden Sie im Folgenden!
Sie buchen eine Pauschalreise mit „All Inclusive“. Was Sie erwarten, sind große Essensportionen, leckere Drinks und guter Service. Die Praxis sieht dabei leider oft anders aus: Das Hotelpersonal beachtet Sie kaum und Sie erhalten erst durch ein hohes Trinkgeld den gewünschten Service.
Das mag in vielen Fällen üblich sein, ist rechtlich gesehen aber inakzeptabel. „Bei einer „All Inclusive“-Reise ist das Trinkgeld mit enthalten“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Es muss also kein zusätzliches Trinkgeld gegeben werden, um den gebuchten Service zu bekommen.“ Die Rechtsprechung spricht dem Reisenden in einem solchen Fall einen Minderungsanspruch zu. Sie können dabei etwa 5 % des Reisepreises zurückfordern.
Die Vorfreude auf den geplanten Urlaub kann durch einen Trauerfall innerhalb der Familie erheblich gedämpft werden. Meist kann die Reise aus Kulanz storniert werden, wenn ein Angehöriger stirbt und die Beerdigung in den entsprechenden Zeitraum fällt. Das muss allerdings nicht der Fall sein.
Trauer stellt nach der Rechtsprechung nämlich keine „unerwartet schwere Erkrankung“ dar, welche in der Regel vom Versicherungsschutz abgedeckt ist. Vielmehr sei es eine normale Reaktion auf den Tod einer nahestehenden Person. Aus Sicht der Versicherung sind Sie somit nicht krank und können deshalb Ihre Reise antreten. Die Kostenübernahme kann verweigert werden.
Es kann vorkommen, dass bei Reisen, die man im Internet bucht, noch weitere Vermittlungsgebühren anfallen. „Dieser Vorgang ist nicht rechtmäßig“, mahnt Rechtsanwalt Markus Mingers zur Vorsicht. „Wird nicht bereits schon beim ersten Buchungsschritt klargestellt, dass zusätzlich zum Reisepreis Gebühren hinzukommen, handelt es sich um irreführende Werbung. Das stellt einen Verstoß gegen preisrechtliche Vorschriften dar.“
Neues Szenario: Der Charterflug auf der Heimreise wurde vorverlegt. In der Folge muss die Weiterfahrt umorganisiert werden. Zum Beispiel muss statt der geplanten Abholung vom Flughafen ein Mietwagen bestellt werden.
Das ist ärgerlich, denn die dafür anfallenden Kosten müssen selbst getragen werden. Im Gegensatz zum Linienflug handelt es sich beim Charterflug um einen sogenannten Bedarfsflug, der für einen speziellen Anlass beauftragt wird. Die Fluggäste werden zu einem vom Auftraggeber bestimmten Zielort befördert. Wer sich für die Buchung eines Charterflugs entscheidet, der muss nach ständiger Rechtsprechung in der Urlaubszeit mit abweichenden Flugplänen rechnen.
Der Campingurlaub wird zunehmend beliebter. Wer ein Campingmobil mietet, ist flexibler und kann seine Reiseroute spontan anpassen. Doch wird das Fahrzeug entwendet, kann der Urlaub schnell zum Albtraum werden.
„Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass die Versicherung in einem solchen Fall für den Schaden aufkommen muss. Die Kosten werden jedoch nur übernommen, solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt“, weist Mingers hin.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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