Bild:Twin Design/ shutter stock.com
Weil er sein Image als Luxushersteller gefährdet sah, lässt er den Verkauf seiner hochwertigen Kosmetikprodukte durch einen Händler über Amazon verbieten. Dies ist grundsätzlich rechtswidrig, unter bestimmten Voraussetzungen aber sei das Verbot zulässig. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, klären wir im Folgenden.
Nach aktuellem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben Anbieter von Luxuswaren die Möglichkeit, ihren autorisierten Händlern den Verkauf von Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verbieten. Die Bedingung lautet aber, dass das Verbot dazu dienen soll, das Luxusimage der Ware sicherzustellen und das Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht.
Im vorliegenden Fall klagte der Luxusparfüm-Konzern Coty Germany gegen einen seinen autorisierten Händler. Um sein Luxusimage zu wahren, vertreibt der Konzern einige seiner Marken über ein selektives Vertriebsnetz, somit nur über autorisierte Händler. Die Händler dürfen die Ware auch im Internet verkaufen, aber nur unter der Voraussetzung, den Vertrieb über die eigene Homepage abzuwickeln.
Es wurde des Weiteren ein ausdrückliches Verbot festgelegt, die Luxusware über eine Drittplattform zu verkaufen.
Weil der vertraglichen Regelung keine Beachtung geschenkt und die Luxusware über Amazon vertrieben wurde, zog Coty Germany vor Gericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. äußerte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vertragsklausel mit dem Wettbewerbsrecht der Union.
Folglich wurde EuGH angerufen. Die selektiven Vertriebssysteme wurden nicht für grundsätzlich kartellrechtswidrig erklärt. Im Gegenteil – eine solche Klausel dürfe unter bestimmten Voraussetzungen schon gar nicht unter das Kartellverbot fallen. Laut den Luxemburger Richtern verstoße ein selektives Vertriebssystem von Luxuswaren zur Sicherstellung des Prestige nicht gegen unionsrechtliches Kartellverbot. Dem wird allerdings die Bedingung entgegengehalten, dass die Auswahl der Wiederverkäufer einheitlich festzulegen sei, somit anhand von „objektiven Gesichtspunkten qualitativer Art“ erfolge. Eine Diskriminierung müsse hierbei ausgeschlossen sein.
Die Richter des EuGH sind von der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Klausel überzeugt. Die Vertragsklausel hat den Sinn, das Luxusimage des Konzerns zu wahren. Die Klausel wird als einheitlich und und objektiv angesehen. Zudem wird davon ausgegangen, dass eine Diskriminierung der autorisierten Händler nicht vorliegt.
Das Urteil stellt ein wichtiges Signal im Online-Handel dar.
Aus Sicht der Händler ergibt sich das positive Ergebnis, dass der Vertrieb über Drittplattformen wie Amazon oder Ebay grundsätzlich nicht verboten werden dürfe. Er müsse zunächst mit bestimmten qualitativen Bedingungen abgestimmt werden, die für die Wahrung des Luxusimages erforderlich und angemessen sind. Den Einzelfallentscheidungen obliegt den zuständigen Instanzgerichten.
Aber auch die Hersteller könne sich freuen, dass sie, um ihr Prestige zu schützen, einzelne Händler ausschließen und somit selektiv vertreiben dürfen.
Die wohl wichtigste Frage, die Gerichte in Zukunft, neben der Erfüllung der Bedingungen, zu klären haben werden, ist: Was ist überhaupt Luxus?
Die Qualität von Luxuswaren ist nicht nur auf den materiellen Wert abzustellen, sondern auch auf den Prestigecharakter sowie die luxuriöse Ausstrahlung der Ware. Händler außerhalb des Luxusbereichs haben nach einer ersten Einschätzung dennoch keinen Anspruch darauf, ihre Händler bei der Nutzung von Verkaufsplattformen pauschal zu beschränken. Dazu kommt, dass der moderne Online-Handel durchaus Chancen zur angemessenen Darstellung einer Marke bietet.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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