Bild: Chiyacat / shutterstock.com
Streitereien zwischen Nachbarn bleiben leider nicht immer aus, auch dann nicht wenn Schnee liegt. Denn leider ist gerade dieser Schnee Streitursache und sorgt dafür, dass man sogar vor Gericht zieht! Um welchen Fall es sich handelt und wie Sie sich am besten verhalten, erklären wir hier:
Der Fall von zwei Münchener Nachbarn landete letztendlich vor dem dortigen Amtsgericht (AG). Dabei ging es darum, dass der eine Nachbar immer mal wieder ein zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Nachbarn schaufelte, um ihn dort abzulagern (Az.: 213 C 7060/17).
Geklagt wurde dann letztendlich deshalb, weil der Nachbar nicht aufhörte den Schnee auf dem fremden Grundstück zu schippen, obwohl er darum gebeten wurde. Er schaute seinem Nachbarn dabei noch lächelnd ins Gesicht. Der Kläger befürchtete außerdem eine Beeinträchtigung des Grundstücks.
Der Kläger empfand nämlich, dass das Wachsen des Rasens an den Stellen verzögert auftrat, auf denen der Schnee im Winter lag. Außerdem musste er Streusplitt von seinem Grundstück beseitigen, nachdem der Schnee geschmolzen war.
Das AG München gab dem Kläger jedoch kein Recht. Dem Beklagten konnte nur nachgewiesen werden, dass er innerhalb von ca. vier Jahren dreimal eine oder zwei Schippen Schnee auf dem Grundstück des Nachbarn abgelegt hat. Da es sich also eher um seltene Einzelfälle hielt, konnte das Gericht nicht von einer hinreichenden Beeinträchtigung des Grundstückeigentums ausgehen, auch wenn es den Kläger provoziert haben mag. Hinzu kam noch, dass der Rasen aufgrund der natürlichen Witterung sowieso schneebedeckt gewesen war!
In einem solchen Fall ist es meist einfacher, wenn man nachgibt. Auch wenn im ersten Augenblick kein Fehlverhalten zu erkennen ist, sollte man es spätestens nach der Aufforderung unterlassen, den Schnee auf ein fremdes Grundstück zu schaufel. Auch wenn dadurch nur der Seelenfrieden in der Nachbarschaft bewahrt wird!
Wenn Sie Weitere Fragen zu diesem oder andere Themen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, können Ihnen gerne weiterhelfen! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar. Außerdem bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung an, in der wir Sie individuell zu Ihrem Fall beraten.
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