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Die Freude auf den kommenden Urlaub kann nur das Urlaubsgeld erhöhen! Jedoch zeigt eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung, dass nicht mal die Hälfte der Arbeitnehmer so ein Extra erhalten. Es gibt nämlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Die Zahlung des Urlaubsgeldes ist eine Sonderzahlung. Es liegt beim Arbeitgeber ob er die freiwillige Leistung erbringt oder nicht. Bei Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Sonderleistung kann dieser Anspruch in Betriebsvereinbarungen, Tarif- oder Arbeitsverträgen festgehalten werden. Der Anspruch kann nur dann widerrufen werden, wenn im Vertrag dafür eine Regelung getroffen wurde. Zum Beispiel, wenn der Betrieb nicht ausreichend Gewinn abwirft.
Außerdem können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuwendung aus betrieblicher Übung entstehen. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer drei Jahre in Folge eine Sonderzahlung in der gleichen Höhe erhält. Der Arbeitnehmer erhält nämlich dadurch den Anschein, dass er die regelmäßige Zahlung auch in Zukunft erhalten würde.
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber dadurch vermeiden, dass er eine Sonderzuwendung mit dem so genannten Freiwilligkeitsvorbehalt zahlt. Dabei muss aber klar deutlich gemacht werden, dass auch bei wiederholter Zahlung kein Anspruch entsteht! Außerdem darf sich der Vorbehalt in keinster Weise auf das Gehalt auswirken.
Urlaubsgeld ist als Sonderzahlung am Jahresende voll steuerpflichtig! So wird es genau wie das Weihnachtsgeld nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert!
Die Höhe des Urlaubsgeldes ist jedoch nicht gesetzlich festgelegt. Es kann jedoch Regelungen geben, die Arbeitgeber und -nehmer in Arbeits- oder Tarifverträgen oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten haben! Gibt es keine vertragliche Grundlagen bezüglich der Sonderzahlungen, legt der Arbeitgeber die Höhe fest.
Zum Zeitpunkt der Sonderzahlung gibt es ebenfalls keine gesetzlichen Vorlagen. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob er beispielsweise Weihnachtsgeld Ende November, Anfang Dezember oder auch erst im Januar zahlt.
Wenn das gesamte Kollegium Urlaubsgeld erhält, kann man auf den eigen Anspruch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen. Denn nach diesem Grundsatz darf ein einzelner Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als seine Kollegen. Wenn der Chef jedoch beispielsweise nur einzelnen Angestellten gewährt, kann man nicht auf Gleichbehandlung bestehen!
Ob der Anspruch auf Sonderleistungen auch im Mutterschutz besteht, kommt auf die Regelungen in Verträgen oder Betriebsvereinbarungen an. Jedoch gibt es Urteile, die besagen, dass die Berücksichtigung der Mutterzeit mit in das Weihnachtsgeld als Diskriminierungsverbot Seitens des Arbeitgebers gilt!
Im Falle einer Kündigung muss man wieder die vertraglichen Regelungen betrachten. Jedoch sehen die meisten Vertragsbedingungen vor, dass zur Auszahlung der Sonderzahlungen keine Kündigung ausgesprochen werden darf!
Der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt ist, dass es sich bei dem Urlaubsentgelt um eine Fortzahlung des Gehalts während des Urlaubs handelt. Bei der Zahlung des Urlaubsentgeltes handelt es sich um eine Pflichtzahlung des Arbeitgebers.
Sonderleistungen können zurückverlangt werden, wenn dessen Zahlung daran gekoppelt ist, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer Kündigung abgesehen wurde. Diese Regelung muss jedoch vertraglich festgehalten werden. Außerdem muss man Zahlungen bis zu 100 Euro nicht zurückerstatten.
Wenn man einen Anspruch auf Sonderleistungen hat und der Arbeitgeber vergisst diese zu zahlen, kann man sie einklagen. Jedoch muss dies innerhalb von drei Jahren geschehen, denn danach verjährt der Anspruch.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, beraten Sie gerne individuell in ihrem Fall. Telefonisch können Sie uns unter 02461 / 8081 erreichen. Zudem bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung an.
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