Es ist noch gar nicht so lange her, dass der Ölriese Harold Hamm bei seiner zweiten Scheidung seiner damaligen Ex-Frau die Rekordsumme von einer Milliarden Dollar zahlen musste. Natürlich spielt die Geschichte in den Vereinigten Staaten. Doch sollte man wie Hamm keinen Ehevertrag geschlossen haben, kann das auch nach unserem geltenden Recht erhebliche Folgen haben.
Nachdem wir in der letzten Woche schon einen Blick auf das Verfahren der Scheidung an sich geworfen haben, erläutern wir nachfolgend die Konsequenzen einer solchen in Bezug auf Unterhaltszahlungen.
Das Prinzip der Zugewinngemeinschaft
Sollten Paare also keinen Ehevertrag geschlossen haben und damit keine Gütertrennung vereinbart sein, gilt das so genannte Prinzip der Zugewinngemeinschaft. Daraus ergeben sich dann regelmäßig rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Denn der Zugewinn ist das in einer Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen. Bei einer Scheidung wird dann auf Antrag der Zugewinn berechnet und unter den ehemaligen Partnern aufgeteilt. Machen Sie sich klar, dass die Zugewinngemeinschaft erst mit dem Scheidungsantrag und nicht schon mit der Trennung endet. Das heißt, dass das in der Trennungszeit (also vor der Scheidung) gemeinsam erwirtschaftete Geld bei der Berechnung des Zugewinns inbegriffen ist. Hiervon sind aber auch Ausnahmen zu machen. So bleiben vor allem Erbschaften und Schenkungen beim Zugewinn außer Betracht. Unter Umständen können Abgrenzungen hier gerade auch im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen Schwierigkeiten bereiten.
Ansprüche wegen des Zugewinnausgleichs wirken sich also erst nach der Scheidung aus. Der wirtschaftlich schwächere Partner ist in der Trennungszeit aber nicht völlig rechtlos. Vielmehr kann er vom ehemaligen Partner den so genannten Trennungsunterhalt verlangen. Dabei gestaltet sich dieser bedarfsabhängig. In die Beurteilung fließt vor allem der Verdienst der beiden Partner. Für gemeinsame Kinder ist in der Trennungszeit ohnehin Unterhalt fällig, soweit die Kinder hauptsächlich bei dem anspruchsbegründenden Partner leben und dort versorgt werden.
Der so genannte nacheheliche Unterhalt sah sich jüngst einer erheblichen Reformänderung unterzogen. Zunächst hatte man die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten verstärkt, § 1569 BGB. Dadurch hatte man verdeutlicht, dass der Ehegatte nicht ohne Weiteres davon ausgehen könne, auch nach Feststellung einer wirksamen Scheidung Unterhalt zu bekommen. Unterhaltszahlungen stellen also nunmehr die Ausnahme und nicht die Regal dar. Jeder Ehegatte ist also dazu verpflichtet, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der ehemalige Partner dazu nicht in der Lage ist. Orientiert werden muss sich dabei an den neuen Regelungen. Eine solche Unterhaltsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte eben nicht in der Lage ist, sich aus seinen eigenen Einkünften und dem verbliebenen Vermögen zu unterhalten. Mithin geht es um den Anteil am Bedarf, der noch nicht gedeckt ist. Die entsprechende Regelung findet sich in § 1578 b I BGB.
Für den oben beschriebenen Anspruch bedarf es besonderer Gründe. Die Rede ist von so genannten Unterhaltstatbeständen. Hierzu gehört zum Beispiel die Betreuung von Kindern unter drei Jahren. Betreuen Sie also ein Kind unter drei Jahren, steht Ihnen ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Ab dem 3.Lebensjahr des Kindes fällt dieser Anspruch aber regelmäßig weg, es sei denn es findet sich kein Kitaplatz für das Kind. Näheres bedarf einer einzelfallbezogenen Betrachtung. Grundsätzlich müssen Sie aber daran denken, dass im Rahmen des nachehelichen Unterhalts alle Ihre Einkünfte in Geld oder Geldwert auf den Unterhalt angerechnet werden. Das gilt auch für fiktive Einkünfte. Gemeint sind solche, die zwar nicht wirklich erzielt werden, aber erzielt werden könnten. Gleiches gilt für Fälle, in denen der Unterhaltsberechtigte mietfrei wohnt und sich somit den Wohnvorteil zurechnen lassen muss.
Die Reform zum Unterhalt aus dem Jahre 2008 hat dazu geführt, dass der Unterhalt in erster Linie so genannte ehebedingte Nachteile ausgleichen soll. Sollten die in Frage stehenden Nachteile aus irgendwelchen Gründen entfallen, kann der Unterhalt gedeckelt oder zeitlich befristet werden. Das bis dato vorherrschende Modell des nachehelichen Unterhalts als „Lebensstandardgarantie“ ist also obsolet. Um die Reformbemühungen einmal zu verdeutlichen, zeigen wir ein kleines Beispiel auf: Häufig konzentrieren sich Frauen nach der Heirat voll und ganz auf die Erziehung der Kinder und der sich daraus erwachsenden Aufgaben. Im Umkehrschluss vernachlässigen sie deshalb Ihre eigene Karriere, zum Beispiel durch den Abbruch einer Ausbildung. Das würde im Rahmen der neuen Regeln zum Unterhaltsrecht einen ehebedingten Nachteil darstellen. Holt die Frau die Ausbildung aber nach, fällt gerade dieser Nachteil weg und damit auch ein entsprechender Unterhaltsanspruch bezüglich der Ausbildung.
Nicht immer sind die Ausgestaltungen der gesetzlichen Regelungen zum Unterhaltsrecht ganz klar. Aus diesem Grund kann die Inanspruchnahme anwaltlichen Rats hilfreich sein. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund der komplexen und einzelfallbezogenen Rechtsprechung der Familiengerichte. Sollten Sie also Fragen haben, können Sie sich im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne an uns wenden. Sie erreichen die Kanzlei Mingers & Kreuzer telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Unter unserer Rubrik „News“ finden Sie weitere interessante Informationen rund um das Scheidungsrecht.
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