Grund für das Verbot des Telefonierens am Steuer ist die negative Auswirkung auf Konzentration und Reaktion. Neben einem Punkt in Flensburg muss der Verkehrsteilnehmer auch mit einem ordentlichen Bußgeld rechnen. Nach § 23 I a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobil-oder Autotelefon dann nicht benutzen, wenn es hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss. Etwas anderes gilt nur bei stehenden oder ausgeschalteten Fahrzeugen. Handy am Steuer – ein diffiziler Rechtsgrund!
Eine Strafe greift auch dann nicht, wenn eine entsprechende Freisprecheinrichtung installiert worden ist, die das Telefonieren ohne Aufnahme und Festhalten des Gerätes erlaubt. Das Handyverbot gilt inzwischen schon seit Jahren.
Im speziellen Fall wollte ein Mann die ausgesprochen Strafe nicht stehen lassen und wehrte sich gegen die Vorwürfe vor dem Amtsgericht in Leverkusen. Zur Begründung, warum er erwischt worden war, führte er an, dass er starke Akne und das Mobiltelefon genutzt habe, um juckende Stellen hinter dem Ohr zu kratzen.
Der Polizist, der als einziger Zeuge vernommen worden war, konnte nicht das Gegenteil beweisen. Es gelang ihm also nicht der Nachweis, dass er das Telefon als solches nicht benutzt hatte. Darüber hinaus konnte sich der Richter schließlich selbst von der Begründung des Beschuldigten überzeugen, so dass das Verfahren fallen gelassen und eingestellt wurde.
Insgesamt aber ist festzustellen, dass ein solches Ergebnis äußert selten vorkommt und es sich um einen eher kuriosen Fall handelt. Regelmäßig reicht nämlich schon das Halten des Handys in der Hand. Richter sind in ihrer Rechtsprechung normalerweise eher unnachgiebig und damit etwaige Chancen auf Straffreiheit gering.
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