Bild: aSuruwataRi/ shutterstock.com
Es gibt unterschiedliche Gründe ein Mietverhältnis zu beenden. Wie auch die Vermieter haben die Mieter Regeln und Pflichten, an die sie sich halten müssen. Darunter zählen unter anderem die pünktliche Zahlung der Miete, das Beheizen der Wohnung sowie ein behutsamer Umgang mit fremden Eigentums. Doch was ist mit der Pflicht zur Ordnung und Sauberkeit? Darf man dem Mieter deshalb kündigen? Was das Landgericht Nürnberg dazu entschieden hat, erfahren Sie hier!
Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht (LG) Nürnberg klagte die Vermieterin gegen ihren Mieter, der bereits seit 30 Jahren in der Mietwohnung lebt. Bereits seit 2014 wurde dem Mieter mehrmals aus Gründen gekündigt, die den Zustand der Wohnung betreffen. Mitunter wurde dem Mieter vorgeworfen, die Wohnräume seien stark verschmutzt und lediglich dürftig beheizt. Das Badezimmer konnte zweckmäßig nicht mehr benutzt werden. Zudem sei die Wohnung mit Gerümpel vollgestellt, sodass man zum Beispiel einen Raum gar nicht betreten konnte.
Der Beklagte wurde in erster Instanz vom zuständigen Amtsgericht zum Wohnungsauszug verurteilt. Der Mieter wehrte sich in zweiter Instanz vor dem LG Nürnberg gegen den Auszug – die Klage wurde dennoch abgelehnt.
Nach Ansicht des Landgerichtes habe der Beklagte seine mietvertraglichen Pflichten verletzt, indem er die Wohnung mit Müll und Gegenständen überlud und sie lediglich mit einem in der Küche befindlichen Heizgerät wärmte. Dies hatte zur Folge, dass das Risiko eines Schadens an der Mietwohnung erhöht wurde.
Zudem hat die Vermieterin das Recht, dem Mieter außerordentlich den Mietvertrag zu kündigen, um ihr das Warten bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zu ersparen. Bestärkt wurde diese Berechtigung durch das Vorliegen mehrerer unbeachteter Abmahnungen hinsichtlich des Zustands der Wohnung.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier finden Sie den Link zu einem themenverwandten Video.
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