Bild: Chinnapong / shutterstock.com
Momentan berät eine Expertenkommission über eine Übernahme der Kinderrechte aus der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) in das deutsche Grundgesetz. Welche Kernpunkte die KRK beinhaltet und welche Auswirkungen eine Übernahme hätte, erfahren Sie nun bei uns!
Bislang werden Kinder im Grundgesetz nur indirekt bedacht, da die Erziehung der Kinder in der Hand der Eltern liegt. Doch dies soll sich jetzt ändern, in dem die Bundesrepublik die in der Kinderrechtskonvention beschlossenen Inhalten in das Gesetz einflechtet. Dies geschieht auf Anraten des UN-Ausschusses für Kinderrechte.
Inhaltlich werden dadurch die Kernprinzipien, wie das Recht auf Entwicklung, das Recht auf Gehör und Beteiligung, sowie der Vorrang des Kindes im Grundgesetz berücksichtigt. Darüber hinaus stehen Kinder nun auch durch das Grundgesetz unter dem Diskriminierungsschutz.
Dass die Rechte der Kinder im Gesetzgesetz verankert werden sollen, wurde schon durch den Koalitionsvertrag beschlossen. Daraufhin wurde eine Arbeitsgruppe mit Experten damit beauftragt, sich mit diesem Thema zu befassen und auszuarbeiten, wie dies umzusetzen ist.
Diese Arbeit steht jetzt vor dem Abschluss. Innerhalb der nächsten Wochen werden die Experten eine Empfehlung abgeben. Zudem haben sich die Grünen dem Thema angenommen und haben bereits einen Text vorlegt: „Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Bei allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist es entsprechend Alter und Reife zu beteiligen; Wille und zuvörderst Wohl des Kindes sind maßgeblich zu berücksichtigen.“
Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend wurden Gutachten erstellt, die prüfen sollten, ob eine Einarbeitung der Kinderrechte praktische Vorteile mit sich bringen würde. Das Ergebnis ist eindeutig: Die momentane indirekte Beachtung ist ein Grund für die derzeitig noch mangelhafte Umsetzung der Kinderrechte. Durch die Erneuerung des Grundgesetzes werden neue Plichten für Staat und Eltern gegenüber den Kindern entstehen, die es bislang so noch nicht gibt.
Praktisch gesehen müsste der Staat den Kindern viel mehr Beachtung schenken. So muss das Kindeswohl bereits bei dem Prozess der Gesetzgebung berücksichtigt werden, genauso wie bei jeglichen Planungsvorhaben der Behörden. Beispiele hierfür wäre der Bau eines Wohnviertels, einer Straße oder auch die Erweiterung einer Kindertagesstätte. Darüber hinaus wird der Staat deutlich mehr gegen Kinderarmut und für kindgerechte Lebensverhältnisse oder eine Anpassung der Bildungschancen tun müssen.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Kinder durch die Verankerung als eigenständige Persönlichkeiten angesehen werden müssen.
Neben den genannten Vorteilen sehen einige Experten die Änderung kritisch. So zum Beispiel der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgericht Hans-Jürgen Papier. Dieser meint, dass bereits jetzt Grundrechte geltend würden, die auf alle Menschen zutreffen würde, also auch auf Kinder. Er warnt vor einer symbolischen Überfrachtung.
Laut Thomas Krüger, dem Präsidenten des Deutschen Kinderhilfswerkes, benötigen Kinder besonderen Schutz, da diese nicht nur kleine Erwachsene seien. Dies gelte besonders für den Schutz vor Vernachlässigung und Gewalt.
Dagegen wenden Gegner der Verankerung ein, dass dieser Schutz bereits im Rahmen einiger Artikel besteht. Zu nennen ist hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der Gleichbehandlungsgrundsatz, sowie der Schutz der Familie.
Bei weiteren Fragen zum Thema „Kinderrechte“, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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