Zaun an Zaun, welcher Gartenbesitzer kennt es nicht, der Überhang vom Nachbargrundstück. Der unliebsame Überwuchs von nebenan schädigt womöglich noch die eigenen Pflanzen — doch, darf der Überhang einfach abgeschnitten werden?
Aus rechtlicher Sicht können wir sagen, dass das eigenmächtige Beschneiden oder gar Beseitigen des benachbarten Überhangs erfolgen darf. Allerdings muss dabei einiges beachtet werden. Wir klären, was!
— Beeinträchtigt der Überhang des Nachbargrundstücks nicht erheblich Ihr eigenes Grundstück, darf der Überwuchs nicht ohne Weiteres beseitigt werden. Dabei entscheidet nicht Ihre subjektive Empfindung, ob der Überhang störend ist, sondern ein Gericht nach objektiven Kriterien.
— Bevor Sie als Grundstückseigentümer den Überhang beseitigen, muss dem Nachbarn zuvor eine ordentliche (schriftlich) und eindeutige Aufforderung zur Beseitigung mit angemessener Frist übermittelt worden sein. Wir können helfen ein entsprechendes Schreiben zu formulieren. Zusätzlich bedarf es einer Dokumentation bspw. durch Fotos, die den Zustand am Gartenzaun aufzeigen.
Wenn es im Konfliktfall vor Gericht geht, entscheiden Richter mittels objektive Kriterien, ob ein Überwuchs am Nachbarzaun beseitigt werden kann und störend ist.
— Beeinträchtigt ein überhängender Ast so, dass der Schatten dessen die Gartennutzung einschränkt, wird einer Beseitigung zugestimmt
— Schattenwurf, der auch bei Sonnenschein um 11 Uhr mittags künstliches Licht notwendig macht, begünstigt eine Beseitigung des Überhangs
— überhängende Äste, die den Zugang einer Garage bspw. beeinträchtigen, können als ein objektiv störender Zustand gewertet werden, der wiederum eine Beseitigung des Überwuchses vom Nachbargrundstück befürwortet
— zerstören Baumwurzeln Mauern, Leitungen oder Wegplatten, ist der Schaden des Überwuchses nicht unerheblich. Auch hier entscheidet das Gericht meist für eine Beseitigung
Sind die oben genannten Punkte in der ein oder anderen Art erfüllt, die gesetzte Frist zur Beseitigungsaufforderung verstrichen und eine Genehmigung des Nachbarn erteilt, erst dann kann — unter Berücksichtigung und Vorsicht gegenüber den restlichen Pflanzen — der Überhang beseitigt werden.
Verliert ein Baum in normalem Maß sein Laub, verstopft er auch Ihre Dachrinne, reicht dies nicht, um von einem störenden Zustand zu sprechen. Auch hineinragende Äste, die sich bei mehr als 2m Höhe auf Ihrem Grundstück befinden, gelten nicht als objektiv störend.
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer beraten Sie gerne schon im Vorfeld einer Beseitigung und kümmern uns gemeinsam mit Ihnen um die nötigen Schritte, die bei einer Beseitigungsaufforderung bspw. eingehalten werden müssen.
Entscheiden Sie nicht selbst, ob der Zustand des benachbarten Überhangs störend ist, denn es bedarf aufwendiger und komplizierter Beweislast- und Darlegungsregeln, um eine Beeinträchtigung gerichtlich objektiv einzuschätzen und eine Beseitigung des Überhangs zu befürworten.
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