Über Korruption wird verständlicherweise nicht gerne gesprochen. Aktuelle Studien zeigen, dass gerade auch in Deutschland immer wieder „dreckige“ Deals abgewickelt werden. Dabei ist Korruption nicht nur auf höchster Ebene weit verbreitet. Gerade im geschäftlichen Alltag kommt es immer wieder zu problematischen Fällen. Insgesamt werden jedoch nur fünf Prozent aller Fälle von Korruption erkannt. Dann ist es aber häufig zu spät und es drohen neben saftigen Bußgeldern auch Haftstrafen.
Immer wieder hört man von Fällen der Korruption im Baugewerbe. So ist es nicht verwunderlich, dass in Frankfurt jahrelang so genannte Phantombaustellen abgerechnet wurden. Im Detail taten sich Amtsträger mit Bauunternehmer zusammen, um Straßen und Gehwege zu sanieren, die es eigentlich nicht nötig hatten. Die Rechnungen gingen natürlich zu Lasten der Steuerzahler. Auch im Immobiliengeschäft gehört die Korruption zur Tagesordnung. So sind beispielsweise Uhren oder auch Schmuck für Ehefrauen typische Ersatzwährung. Inzwischen versuchen Unternehmen bundesweit der Korruption durch die Implementierung von Compliance-Regeln vorzubeugen. Aufgedeckt werden können dennoch nur die wenigsten Fälle von Bestechung.
Aus rechtlicher Sicht stellt sich natürlich die Frage, was man an Geschenken beziehungsweise Aufmerksamkeiten eigentlich noch annehmen darf. Die Grenze zur Korruption ist manchmal schmaler, als man zunächst vermuten würde. Das gilt in erster Linie für Amtsträger, die aufgrund ihrer Stellung besonders anfällig sind. Daher gibt es in Deutschland nach den umfassenden Reformen zur Bestechung klare Vorgaben für Amtsträger. Das heißt, dass Geschenke über einem gewissen Betrag nicht mehr angenommen werden dürfen. Wir empfehlen daher auch im privaten Bereich eine Orientierung an die gesetzlichen Vorgaben im öffentlichen Dienst. Für die genauen Beträge verweisen wir auf die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. 2013 musste eine Lehrerin in Berlin 4000 Euro Strafe zahlen, weil sie ein Geschenk ihrer Schüler annahm, das den Wert von 200 Euro hatte. Rechtliche Grundlage dabei sind die §§ 331 und 333 StGB, die grundsätzlich eine Vorteilsannahme von Staatsdienern untersagen. Nur unter den oben beschriebenen Ausführungsbestimmungen können die Regelungen umgangen werden.
Um Bestechung wirksam vorzubeugen, sollte man vor fraglichen Situationen unbedingt Rat einholen und sich umfassend informieren. Im Zweifel sollte man in der Praxis auf ein Geschenk lieber verzichten, wenn man sicher sein will. Sollten Sie fragen rund um das Thema Korruption und Bestechung haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular.
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