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Überwachung am eigenen Haus: Was ist eigentlich erlaubt?

16.09.2019

Bild: Olga Aniven / Shutterstock.com
 
Eine eigene Sicherheitsüberwachung am Haus wird immer beliebter. Doch auch hier gibt es bestimmte Regeln, die eingehalten werden müssen. Wir klären auf!
 
 

Wie muss meine Sicherheitskamera aufgehängt werden?

 
Grundsätzlich darf die eigene Sicherheitskamera auch nur die eigene Wohnung bzw. das eigene Grundstück zeigen. Andernfalls verletzen Sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches besagt, dass Personen ein Recht darauf haben, selbst zu bestimmen, welche Informationen wann und wie über einen veröffentlicht werden.
 
Zwar dürfen auch keine gemeinsam genutzten Bereiche auf den Bildern zu sehen sein, allerdings gibt es hier Ausnahmen. Zum einen könnte eine derartige Überwachung durch vorangegangene Einbrüche oder Beschädigungen gerechtfertigt werden. Zum anderen sind Kameras zulässig, die nicht dauerhaft filmen, sondern erst beim Klingeln eingeschaltet werden. Eine solche Kamera darf auch Bereiche ablichten, die nicht mehr zum eigenen Grundstück gehören.
 
 

Müssen Personen auf die Kamera hingewiesen werden?

 
Auf eine Video-Überwachung muss im Optimalfall durch ein sichtbares Schild hingewiesen werden. Dies gilt sowohl für Bereiche außerhalb der eigenen vier Wände, als auch für Aufnahmen in der eigenen Wohnung. Die genaue Platzierung ist hierbei allerdings nicht von Belangen. Putzkräfte oder Babysitter wären hier möglichen Personen, die auf den Bildern zu sehen sein könnte. Wenn diese ohne Einverständnis gefilmt werden, machen Sie sich strafbar. Dies gilt übrigens auch für die eigenen Kindern.
 
 

Mit welcher Strafe muss ich bei unzulässiger Überwachung rechnen?

 
Zunächst dürfen abgelichtete Personen die Abschaltung der Kamera und das Löschen der Filmaufnahmen verlangen. Zudem könnte ein Bußgeld der Behörden und eine Anordnung auf Abbau der Kamera folgen.
 
Darüber hinaus besteht in einem drastischen fall ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Nachbar nackt im eigenen Garten gefilmt werden würde.
 
Übrigens: Auch das Nutzen der Aufnahmen im Falle einer Straftat ist nicht zulässig und würde das Persönlichkeitsrecht des Täters verletzen. Hier sollten die Aufnahmen der Polizei übergeben werden, die damit leichter nach diesem fahnden kann.
 
 
Mehr zu diesem Thema: 

 
Bei weiteren Fragen zum Thema „Überwachung am eigenen Haus“, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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