Bild: baranq / shutterstock.com
Wer kennt es nicht: Vom langweiligen Bürojob frustriert, träumt man von einem Ausstieg. Manche sehnen sich mit einem Cocktail in der Hand an den Strand und andere träumen von der Selbstständigkeit. Eine kleine, süße Bar oder ein hippes Restaurant in der Innenstadt. Wird dieser Traum konkreter, stellt sich die Frage: Welche rechtlichen Aspekte muss ich berücksichtigen, wenn ich in der Gastronomiebranche selbstständig werden möchte?
Es ist ratsam sich die Entscheidung zur Selbstständigkeit vorher ganz genau zu überlegen und sich über sämtliche Problematiken genauestens zu informieren. Als Grundlage für eine Neueröffnung sollte ein gut durchdachtes Konzept dienen, in dem die finanzielle, die räumliche und die personelle Situation beachtet werden. Doch zu all dem kommen auch rechtliche Hindernisse und Vorschriften, die beachtet werden müssen.
Um einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen, benötigen Gastwirte eine Gaststättenkonzession (Erlaubnis). Diese muss beim Gewerbe- oder Ordnungsamt beantragt werden. Hierfür werden einige Dokumente erforderlich sein, wie zum Beispiel das polizeiliche Führungszeugnis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Dieser Antrag kann sich auf mehrere hundert Euro belaufen.
Eine Ausbildung in dieser Branche ist nicht zwingend erforderlich, um ein Restaurant oder eine Bar aufzumachen. Jedoch muss der Gastwirt nachweisen, dass er an einer Unterricht teilgenommen hat, um die Gaststättenkonzession zu erhalten. Diese Unterrichtung beschäftigt sich hauptsächlich mit dem Lebensmittelrecht. Solche Unterrichtungen belaufen sich auf 50 bis 60 Euro und werden meistens von der IHK angeboten. Wurde eine Ausbildung im Gastgewerbe absolviert, entfällt die Notwendigkeit der Unterrichtung.
Dass eine Ausbildung in diesem Gewerbe natürlich von Vorteil sein kann, steht außer Frage.
Anders als vielleicht vermutet, ist dies keine Voraussetzung für die Gaststättenerlaubnis. Auch wenn Gewerbe- und Ordnungsämter in dieser Hinsicht eine andere Meinung vertreten: Das Gaststättenrecht setzt dies nicht als Pflicht voraus. Das allgemeine Gewerberecht ebenso nicht. Möchte man als Ausländer eine Gaststättenerlaubnis erhalten, kann es sein, dass Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. Dies basiert dann auf dem Aufenthaltsrecht, nicht aber auf dem Gaststättenrecht.
Die Unterrichtung stellt für Nicht-Muttersprachler im Übrigen kein Problem dar, denn dort darf ein Dolmetscher mit hin gebracht werden.
Hierbei wird je nach Einzelfall entschieden. Grundsätzlich ist es nicht nötig, eine rechtlich „weiße Weste“ zu haben. Jedoch kann das Gewerbeamt die Zuverlässigkeit des Gastwirtes anzweifeln und somit die Aushändigung der Gaststättenkonzession verweigern.
Je schwerer daher der Tatvorwurf oder je höher die Anzahl der Straftaten, desto begründeter sind die Zweifel der Ämter.
Stehen die Straftaten jedoch in Zusammenhang mit dem Gewerbe, reicht oftmals ein Eintrag im Strafregister, damit die Gaststättenerlaubnis entzogen werden kann. Auch mehrere kleinere Verstöße können dies bewirken.
Hierbei geht es neben Verbrechen wie Mord oder Raubüberfall vorallem um Verstöße gegen das Jugendschutz- oder Lebensmittelgesetz. Auch Glücksspiel, Hygieneverstöße oder ähnliches können zum Entziehen der Erlaubnis führen.
Wenn das Gewerbeamt Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gastwirtes hegt, kann ihm die Erlaubnis versagt werden. Steuerschulden, Alkoholprobleme oder auch die persönlichen Eignung für die Gastronomie können diese Zweifel begründen. All dies ist im Paragraph 5 Gaststättengesetz geregelt.
Der Traum vom eigenen Restaurant muss aber auch dann noch nicht verloren sein. Es besteht die Möglichkeit einen zuverlässigen Stellvertreter einzusetzen. Dieser darf dann aber kein bloßer Alibi-Vertreter sein, sondern muss wirklich als Stellvertreter in das Geschehen involviert sein.
Eine eigene Gastronomie ist schon lange Ihr Traum? Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer beraten Sie gerne bei allen rechtlichen Hindernissen. Kontaktieren Sie uns dafür gerne telefonisch unter 02461-8081 oder über das Kontaktformular unserer Homepage.
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