Bild: Andrey_Kuzmin / shutterstock.com
Laut Kinderförderungsgesetz haben Kinder zwischen dem ersten und dritten Jahr ein Anrecht auf einen Betreuungsplatz. Drei Mütter aus Leipzig klagten sich mit Anspruch auf Schadenersatz bis vor den BGH (Bundesgerichtshof) und bekamen Recht. Schadenersatz statt Kita-Platz: Wenn Eltern sich wehren und damit ein Grundsatzurteil erstreiten!
Die Elternzeit ist endlich und umso näher das Ende rückt, desto händeringender wird ein Kita-Platz für den Nachwuchs gesucht. Hat die Stadt aber nicht genügend Betreuungsmöglichkeiten, wird es für Eltern als Arbeitnehmer kritisch.
Drei Mütter aus Leipzig forderten gegenüber der Stadt Leipzig eine Erstattung von über 15.000 Euro als Verdienstausfall ein. Anfang 2015 entschied das Amtsgericht Leipzig bereits für die klagenden Mütter. — Die Stadt muss zahlen oder Kita-Plätze schaffen, so das Resultat.
Die Stadt Leipzig aber ließ sich darauf nicht ein und zog in nächster Instanz im August 2015 vor das Oberlandesgericht Dresden. Hier sah man die Anspruchsfrage allerdings ganz anders. Nicht etwa die Eltern, sondern die Kinder hätten Anspruch auf Schadenersatz! Somit gestand das OLG zwar eine Amtspflichtverletzung seitens der Stadt Leipzig ein, wies die Klage der Eltern dennoch ab, da kein Anspruch auf Schadenersatz bestünde. — Mit Zulassung der Revision ging die Klage seitens der Eltern dann vor den BGH.
Am heutigen Donnerstag erging in Karlsruhe nun ein Grundsatzurteil zugunsten aller Eltern, natürlich auch für die Klägerinnen.
Grundsätzlich besteht für Eltern ein Schadenersatzanspruch, wenn nach Ende der Elternzeit kein Kita-Platz für ihr Kind zur Verfügung steht!
Mit dem Urteil vom BGH entsteht nun ein gewaltiger Druck für Städte und Kommunen. Können diese keine Kita-Plätze schaffen, heißt es im Ernstfall „Schadenersatz zahlen!“. Richtigerweise sind nämlich auch Eltern betroffen, wenn gesetzlich verankerte Amtspflichten der Kommune verletzt bzw. nicht eingehalten werden.
Der Verdienstausfall durch den Mangel an Betreuungsplätzen ist damit ein Schaden, für den die Kommune durch Verletzung der Amtspflicht verantwortlich ist. Eltern werden mit Kraft des BGH Urteils nun gleichsam geschützt.
Betreuungsplatz als Pflicht: Rechtsanspruch auf eine Betreuung durch eine(n) Tagesmutter / -Vater oder einen Kita-Platz besteht seit August 2013 (für Kinder, die nach dem 31.07.2012 geboren wurden), d.h. Kommunen sind dazu verpflichtet Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen.
Der Einzelfall entscheidet: Schadenersatzansprüche sind von Fall zu Fall zu klären. Grundsätzlich ergibt ein Verdienstausfall noch keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn auch Eltern ein schneller Wiedereinstieg in den Job ermöglicht werden soll.
Achtung Irrtum: Vollzeit-Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung bzw. einen Ganztagsplatz. Wie viele Stunden Eltern allgemein zustehen, ist ebenfalls gesetzlich nicht festgeschrieben.
Kita auf Distanz: Gesetze gibt es keine, wie weit die Kita entfernt sein darf. Aber Fahrtzeiten über 30 Minuten zur Kindertagesstätte gelten als nicht zumutbar. — Auch hier gehen Urteilssprüche auseinander. Manche Gerichte bewerteten eine Wegzeit von bis zu 30 Minuten schon als Unzumutbarkeit für Eltern.
Kinderbetreuung für alle: Unabhängig von der Erwerbstätigkeit besteht für Eltern ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz für den Nachwuchs.
Kita ist kein Wunschkonzert: Haben Sie einen Kita-Platz zugestanden bekommen, hat die Kommune ihre Pflicht erfüllt. Lehnen Sie die Kita ab, verlieren Sie Ihren Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Tipp: Prüfen Sie u.a. die Zumutbarkeit der Entfernung zur Kita, wenn Sie unzufrieden mit dem Betreuungsplatz sind. Übrigens, wenn Sie auf einer Warteliste für einen Kita-Platz stehen, verlieren Sie nicht Ihren Rechtsanspruch!
Im Zweifel zum Anwalt: Wenn Sie Ablehnungen bekommen, lassen Sie sich diese schriftlich geben. So kann Widerspruch eingelegt werden. Bitte beachten Sie dabei die Fristen! Klage können Sie mittels eines formlosen Briefes selbst beim Verwaltungsgericht einreichen. Wollen Sie aber auf Schadenersatz bei Verdienstausfall klagen, ist der gang zum Anwalt unerlässlich!
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer unterstützen Eltern gerne, wenn die Kleinen keine frühkindliche Förderung erhalten. Unsere Experten im Familienrecht bzw. Zivilrecht prüfen gerne Ihre Chancen auf Erfolg im jeweiligen Anspruchsfall.
Nutzen Sie unsere Beratung rund um die Uhr: Unter 02461 / 80 81 sind wir von Montag bis Sonntag, 24 / 7 für Sie da!
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