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Testament verfassen richtig gemacht — Was das Erbrecht vorsieht

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In Sachen Geld überschattet der Streit der Erben oft die Trauer nach einem Todesfall. Was Angehörige wissen müssen, wie wichtig ein Testament ist und wie richtig vererbt wird — erfahren Sie bei uns, Ihrem Anwalt für Erbrecht.

Berliner Testament & Co.: Ein Testament sollte jeder verfassen

Ob Sie alleinstehend sind, kinderlos und ohne nähere Anverwandte, Ein Einzeltestament sollte auf jeden Fall verfasste werden. Statt der Angehörigen können hier z.B. der Tierschutzverein für zurückbleibende Tiere oder eine vertraute Haushaltshilfe als Erben eingesetzt werden.
Ein gemeinschaftliches Testament ist ratsam, wenn Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. In diesem Fall erben Sie wie Ehepartner und können im Todesfall gegenseitige Alleinerben sein.
Auch ohne Trauschein sollten Paare ein Testament aufsetzen: Wer zurückbleibt, geht dann leer aus. Setzen Sie sich gegenseitig als Alleinerben ein, kann aber eine heimliche Veränderung des Testaments zum Nachteil werden — daher ist ein Erbvertrag vom Notar unerlässlich. Trennen Sie sich vorher muss dieser eine Rücktrittserklärung von der Alleinerbschaft beinhalten.
Vater, Mutter, Kinder: Das Berliner Testament ist hier zu empfehlen. Sie und Ihr Ehepartner tragen sich gegenseitig als Erben ein, Ihre Kinder werden sog. Schlusserben — Geerbt wird erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind.

„Richtig vererben“: Wie das geht & was darin stehen muss

Das Testament reguliert den Nachlass und dessen Verteilung unter den Angehörigen und Erben. Dabei umfasst der Nachlass auch mögliche Schulden, die der Verstorbene Zeit seines Lebens gemacht hat.
Ein Testament sollte eigenhändig, also handschriftlich, verfasst werden und mit vollem Namen sowie Datum und Ort unterzeichnet sein. Eine Überschrift wie etwa „Mein Letzter Wille“ oder „Testament“ ist zu setzen. Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann nötig, wenn Paare ohne Trauschein bspw. zusammenleben und sich gegenseitig als Erben einsetzen möchten. Wie Sie beerdigt werden möchten, spielt hier allerdings keine Rolle, da das Testament erst nach sechswöchiger Frist geöffnet und verlesen wird.
Ändern lässt sich Ihr Letzter Wille unbegrenzt, muss aber stets neu verfasst werden — Anmerkungen oder Streichungen verfälschen die Urkunde und machen sie ungültig.
Das fertige Testament sollte beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Die Aufbewahrung hier ist allerdings kostenpflichtig und beläuft sich auf Kosten von etwas 90 Euro. Im Bankschließfach sollte ein Testament jedoch nicht gelagert werden, da Ihre Erben ohne Erschein auch keinen Zugriff erhalten.

Wer erbt was?

Gibt es kein Testament, bestimmt eine gesetzliche Erbfolge die Erbenden. Dabei erbt zuerst der Ehepartner und die Kinder, danach dem Verwandtschaftsgrad nach Ihre Angehörigen. Man unterscheidet Verwandte der 1. Ordnung, der 2. Ordnung und dritter Ordnung: Verwandte 1. Ordnung sind Kinder und Enkel, gibt es diese, bleibt für den Rest nichts mehr.
Alle nächsten Nachkommen des Verstorbenen erben den sog. Pflichtteil bzw. haben einen Anspruch darauf. Dieser ergibt sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nach dem Ehepartner, dem die Hälfte des Nachlasses zusteht, erben die Kinder zu gleichen Teilen. Sind Sie selber kein Elternteil, können auch Ihre eigenen Eltern erben.
Enterben geht nur im einvernehmlichen Verzicht der Beteiligten, denn ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht — es sei denn, es liegt bspw. ein Mordversuch durch den Erben vor. Aber auch bei Abschluss eine Pflichtteilsverzichtsvertrag werden Kinder entschädigt.

Schmuck & Haus richtig vererben

Neben dem Geldvermögen können natürlich auch Immobilien, Fahrzeuge oder Schmuck vererbt werden. Diese Besitztümer lassen sich bekanntermaßen unter Mehreren aber schlecht aufteilen und werden im Testament oft ausgelassen. Dabei werden diese Güter oft verkauft, sodass der Gewinn unter den Erben aufgeteilt werden kann.
Bei der Verteilung von Immobilien, Autos oder Schmuck ist allerdings darauf zu achten, dass festgehalten ist, wer was bekommt und dass der Wert möglichst dem Pflichtteilanspruch entsprechen sollte.
 
Für Sicherheit und vor allem Klarheit im Todesfall, besprechen Sie Ihr aufgesetztes Testament und die Vorbereitung dessen mit uns. Wir sind Ihr Partner im Erbrecht und beraten Sie gerne beim Verfassen des Letzten Willens. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren einen Termin — wir helfen Ihnen gerne!

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