Bild: J.Bicking/shutterstock.com
Der Sturm „Xavier“ hat in weiten Teilen Deutschlands verheerende Schäden angerichtet – insbesondere in Ost- und Norddeutschland. Häuser und Autos wurden beschädigt, viele Bahnstrecken gesperrt. Betroffene sind angesichts der chaotischen Zustände häufig nicht sicher, welche Schäden die eigene Versicherung übernimmt. Wir klären, worauf es im Einzelnen ankommt.
Nicht jeder Schaden am Auto oder am Haus wird einfach ersetzt. Es muss sich tatsächlich erst einmal um einen wirklichen Sturm handeln. Ein solcher ist nach der so genannten Beaufort-Skala nämlich dann gegeben, wenn dieser die Stärke acht erreicht. Die Ziffer zwei der Skala wird zum Beispiel mit einer leichten Brise beschrieben. Der Deutsche Wetterdienst macht hierzu konkrete Angaben. Sturm Xavier hatte zwischenzeitlich Stufe elf erreicht. Die Skala wird höchstrichterlich anerkannt und kann damit Grundlage für die Geltendmachung schadensersatzrechtlicher Ansprüche sein.
Es kommt mitunter vor, dass die Stärke im Rahmen der oben genannten Skala nicht festgestellt werden kann. Das heißt aber nicht, dass etwaiger Versicherungsschutz entfällt. Vielmehr kommt es auf den Beweis an, dass zum Beispiel Schäden an dem Gebäude vor dem Sturm nicht vorhanden waren. Hier kann regelmäßig die Inanspruchnahme eines Gutachters Abhilfe schaffen.
Schwieriger ist dagegen die Thematik so genannter Ausschlussklauseln, nach denen die Versicherer für gewisse Schäden nicht haften sollen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Unter Umständen benachteiligen solche Klauseln die Betroffenen unangemessen und sind daher unwirksam.
Nicht selten krachen Äste, Dachziegel oder ganze Bäume also Folge eines Sturms auf das eigene Auto. Regelmäßig haften hier die Teil- und Vollkaskoversicherung des Halters. Kracht zum Beispiel ein Baum eines benachbarten Grundstücks auf den Pkw, muss der Besitzer des Grundstücks haften. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gefährdung durch den Baum vor dem Sturm erkennbar war und hätte „behoben“ werden können.
Ein leidiges Bild nach einem heftigen Sturm: Die Straßen sind voller Äste und sogar Bäumen. Hier greift nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung. Nach einem Urteil des Landgerichts Ellwangen muss die Versicherung unter Umständen aber gar nicht zahlen – nämlich dann, wenn der Baum schon länger auf der Straße liegt. Hier kommt es im Zweifel auf den Einzelfall an. Zu beachten ist zu dem, dass die Eigenbeteiligung auch im Falle eines Sturms greift.
Ein Schaden hat häufig weitere Schäden zur Folge – etwa dann, wenn sich ein Teil des Daches löst und Autos in der Umgebung beschädigt. Hierfür sind in der Regel die Hauseigentümer verantwortlich. Die gemeinhin bekannte „höhere Gewalt“ greift nicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Jahre 2010 entschieden, dass sich bei einem „sorgfältig gewartetem Haus“ unterhalb der Stufe zwölf der Beaufort-Skala keine Teile ablösen dürften. Wie eingangs erwähnt, hat „Xavier“ maximal die Stufe elf erreicht. Sollten sich also tatsächlich Teile gelöst haben, kann man den Vorwurf der mangelnden Instandhaltung erheben. Auch die Standfestigkeit von Pflanzen und Bäumen sollten Häuslebesitzer regelmäßig kontrollieren. Anderenfalls kommt nämlich auch hier eine Schadensersatzpflicht in Betracht.
In der Regel übernimmt die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung etwaige Schäden. Letztere kommt vor allem für solche Schäden am Haus auf, die durch umgefallene Bäume entstehen. Die Hausratversicherung dagegen haftet für alle beweglichen Sachen. Hierzu gehören Kleidungsstücke, Vorräte oder Möbel. Wichtig ist, dass man die Versicherung umgehend informiert und dafür Sorge trägt, dass die Schäden durch Untätigkeit nicht noch größer werden. Etwas anderes gilt aber im Falle einer Überschwemmung. Hier benötigt man eine Elementarschadenversicherung.
Die Betreiber der Bahn haben bei einem Sturm zwar keine Schuld. Fallen aber ersatzlos eine Reihe von Zügen einfach aus, kann der Ticketpreis zurückverlangt werden. Das gilt normalerweise auch für Sparpreise. Bei Verspätungen kann Geld dagegen nur anteilig verlangt werden. 25 Prozent werden bei einer Stunde und 50 Prozent bei zwei Stunden Verspätung fällig. Im Übrigen hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof) entschieden, dass das Argument der „höheren Gewalt“ nicht mehr gelte.
Der Sturm tobt, die Bahnen fallen aus oder der Weg zur Arbeit ist einfach nicht machbar. Wer sich verspätet, muss keine Abmahnung fürchten – jedenfalls für den Fall, dass der Sturm plötzlich und unerwartet auftritt. Man sollte aber dennoch den Arbeitgeber unverzüglich informieren, um Schwierigkeiten vorzubeugen.
Sollten Sie Schäden durch den Sturm „Xavier“ erlitten haben und Ihre Versicherung nicht zahlen wollen, stehen unsere Experten Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach per Mail oder telefonisch unter 02461/8081. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.
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