Bild: slonme / shutterstock.com
Mit dem Wohnungskauf erfüllt sich bei vielen der Traum vom Eigenheim. Viele denken, dass sie dadurch mehr Freiheiten haben, als die Mieter im selben Wohnhaus. Oft wird angenommen, dass das Streichen der Fenster oder der Wohnungstür kein Problem sei, doch das stimmt nicht ganz. Auf vieles müssen Eigentümer noch genauer achten als sie zuvor gedacht haben!
Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidungsfreiheit dort aufhört, wo die Grenzen der anderen Eigentümer anfangen. Doch oftmals trifft man eher auf diese Grenzen als gedacht!
Dies liegt oft daran, wenn man darüber diskutiert, was Gemeinschafts- und was Sondereigentum ist. beispielsweise zählen die Wohnungstüre und die Fenster zum Gemeinschaftseigentum. Wenn diese also gestrichen werden sollen, auch wenn nur von innen, müssen vorher die anderen Eigentümer nach ihrem Einverständnis gefragt werden! Demnach ist es logisch, dass auch die Außenseite der Wohnungstür nicht einfach verändert werden darf, z.B. durch einen Anstrich oder das Anbringen eines Plakates. Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass auf die anderen Eigentümer Rücksicht genommen werden müsse (Az.: 102 d 29/11). Somit darf an nirgends außerhalb der eigenen Wohnung ein Plakat aufgehangen werden. Erst recht nicht, wenn darauf Bilder abgebildet sind, die auf eine persönliche Weltanschauung oder eine philosophische, sexuelle, politische oder religiöse Botschaft hinweisen!
Aber auch Heizkörper dürfen nicht nach belieben ausgetauscht werden! Zwar gehören sie zu dem Sondereigentum, da jedoch jeder Heizkörper mit einem gemeinsamen Heizungssystem verbunden ist, müssen die Eigentümer über einen Austausch entscheiden. Durch den Austausch einer einzelnen Heizung können nämlich Probleme entstehen, die das ganze Heizungssystem betreffen!
Insgesamt sei für die eine bauliche Veränderung die Zustimmung aller Eigentümer notwendig (Az.: 2 Wx 103/04). Demnach darf auch die Fassade nicht gestrichen werden wenn dadurch der Architektonische Charakter verändert werde.
Als einfache Mieter war es schon nicht immer einfach sich mit den Nachbarn zu vertragen. Doch als Eigentümer gestaltet sich das ganze noch ein bisschen schwerer. Einige gehen mit völlig falschen Vorstellungen ins Eigentum. Nach dem Kauf wollen manche weitermachen als seien sie immer noch Mieter. Andere hingegen wollen sich in Eigentümerversammlungen dringlichst durchsetzen. Da ist es vorprogrammiert, dass, wenn unterschiedliche Meinungen aufeinander prallen, es zu Streitereien kommt.
So musste das Landesgericht entscheiden, ob die Mehrheitsentscheidung einer Eigentümerversammlungen rechtens sei (Az.: 2 S 15/16). Während der Versammlung wurde entschieden, dass nur der Hausmeister und sein Vertreter das Fenster im gemeinschaftlichen Hausflur zum Lüften öffnen dürfe. Da sich ein Eigentümer dadurch jedoch benachteiligt fühlte, klagte dieser. Das LG gab ihm recht, da er durch den Mehrheitsbeschluss von der Nutzung des Fensters ausgeschlossen wurde. Dies sei laut dem Urteil nicht möglich und daher bekam der Kläger recht!
Natürlich darf keiner in seiner Privatsphäre gestört werden! Auch nicht vom Besuch eines anderen Eigentümers. Als der Enkel einer Eigentümerin in München der Nachbarin in die Wohnung schaute und Grimassen schnitt, klagte diese. Das OLG in München entschied, dass die Eigentümer für ihren Besuch verantwortlich sind und dass es verboten ist einfach in die Wohnung anderer zu schauen (Az.: 32 Wx 65/05):
Bevor man den Kaufvertrag für eine Wohnung unterschreibt, sollte man nicht nur diesen gründlich durchlesen, sondern auch die Teilungserklärung. Darin sind beispielsweise die Regelungen zur Nutzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum festgehalten. Empfehlenswert ist auch gegebenenfalls die Protokolle der Eigentümerversammlungen durchzulesen, um sich einen ersten Eindruck von der dortigen Stimmung zu verschaffen.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben oder vielleicht sogar in eine Streit unter Nachbarn geraten sind, können Sie sich gerne an uns wenden! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an und beraten Sie zu Ihrem Fall individuell und sachgemäß. Erreichbar sind wir unter 02461 / 8081.
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