Bild: Amarillo/shutterstock.com
Diese Woche ziehen wieder viele Stürme über Deutschland hinweg und richten mitunter erhebliche Schäden an. Wir klären auf, wer in Fällen von Hagel, Blitz und Überschwemmung die Haftung übernehmen muss.
Gradmesser für die Stärke eines Sturms ist die so genannte Beaufort-Skala. So wird eine leichte Brise beispielsweise mit einer zwei und ein „steifer Wind“ mit einer sieben beziffert. Die Grenze für einen etwaigen Versicherungsschutz liegt bei acht, soweit übliche Bedingungen vorzufinden sind. Der Deutsche Wetterdienst ermittelt dabei regelmäßig die jeweilige Windstärke. Sollte das einmal nicht der Fall sein, kann dennoch ein Versicherungsschutz bestehen. Dann muss aber die Kausalität zwischen dem Sturm und dem Schaden explizit nachgewiesen werden. Hier können unter Umständen Gutachter helfen.
Abschrecken lassen sollten sich Geschädigte auch nicht von so genannten „Ausschlussklauseln“, die nicht selten für Versicherte eine unangemessene Benachteiligung darstellen und folglich unwirksam sind.
Verursachen Stürme Schäden am Eigenheim kann es schnell teuer werden. Solche sind aber in der Regel von der Versicherung gedeckt. Der Abschluss einer Wohngebäude- sowie Hausratversicherung ist deshalb dringend zu empfehlen. Erstere kommt dabei für Schäden am Haus selbst auf. Letztere hingegen reguliert den Schadensfall für etwaige Einrichtungen- wie zum Beispiel beschädigte Möbel.
Unter gewissen Voraussetzungen kommt aber auch eine Eigenhaftung des Hausbesitzers in Betracht. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich aufgrund der Stürme beispielsweise Teile des Daches lösen und parkende Autos beschädigen. Bei solchen Folgeschäden hilft leider auch kein Verweis auf höhere Gewalt. Bis zu einer Windstärke von 12 („Beaufort“) dürfen sich nach aktueller Rechtsprechung keine Teile lösen. Wir reden hier von Geschwindigkeiten von bis zu 133 km/h. Ebenso sollte die Standfestigkeit von Pflanzen und Bäumen überprüft werden-ob man es glaubt oder nicht. Für eine Haftung nach einem Urteil des OLG Düsseldorf reicht es nämlich schon aus, wenn der Baum alt und deshalb brüchig ist.
Kracht ein Baum oder ein Dachziegel auf das eigene Auto, kommt normalerweise die Teil-oder Vollkaskoversicherung des Halters für den Schaden auf. Versichert ist aber nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern nur der Zeitwert des Fahrzeugs.
Für Bäume von Privatgrundstücken oder Parks kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn das Gefährdungspotential des Sturms oder der Stürme konkret vorausseh- und damit behebbar war.
Am Montag hatte die Bahn in NRW ihren Verkehr zeitweise ganz eingestellt. Das kommt relativ häufig vor und hat keine negativen Auswirkungen auf die Geldbörse. Die Bahn trägt nämlich die Schäden und ersetzt die Fahrtkosten bei entsprechendem Antrag.
Sollte man wegen der Stürme aber zu spät kommen beziehungsweise im Zug festsitzen, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Nach Rechtsprechung des EuGH muss die Bahn dabei zumindest einen Teil rückerstatten, auch wenn es sich um „höhere Gewalt“ handelt. Bei Verspätungen von 60 bis 119 Minuten bekommt man 25 Prozent des Fahrpreises und bei noch längeren Wartezeiten die Hälfte. Im Kulanzbereich wird gerade im Sommer auch gerne mal der ganze Fahrpreis ersetzt. Das kommt aber auf den Einzelfall an.
Bei Flügen gilt, dass man zumindest einen Anspruch auf einen Ersatzflug hat. Kommt es lediglich zu drastischen Verspätungen, kann man vom Flug zurücktreten und Kostenerstattung verlangen.
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