Bild: hxdyl/shutterstock.com
Der Mindestlohn war nach seiner Einführung mit vielen Hoffnungen verbunden. Jeder Arbeitnehmer sollte mindestens 8, 50 Euro verdienen und somit mehr Geld zur Verfügung haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) versetzt den Hoffnungen in einem Grundsatzurteil jetzt aber einen Dämpfer.
Um den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen, hatte ein Arbeitgeber aus Brandenburg einer Mitarbeiterin sowohl das Urlaubs- als auch das Weihnachtsgeld verrechnet. Die Arbeitnehmerin forderte neben dem Mindestlohn die zusätzlich im Arbeitsvertrag vereinbarten Sonderzahlungen. Jetzt hat das BAG erstmals ein Urteil zum Mindestlohn gefällt-und das nicht zugunsten der Arbeitnehmer.
So sei es nach Ansicht der Richter durchaus legitim in bestimmten Fällen Sonderzahlungen zu verrechnen. Das solle vor allem dann gelten, wenn solche Zahlungen zuverlässig erfolgen und als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen anzusehen seien. Die Sonderzahlungen dürfen im Ergebnis also nicht zweckgebunden sein. Konkret erfolgte die Zahlung des Urlaubsgeldes nämlich unabhängig davon, ob die Angestellte wirklich in Urlaub fuhr oder nicht.
Seit der Umsetzung des Mindestlohngesetzes Anfang 2015 wird die entschiedene Frage heiß diskutiert. Neben dem Urlaubsgeld geht es vor allem auch um das Weihnachtsgeld sowie Prämien oder Trinkgeldern in der Gastronomie.
Insgesamt wird das Urteil die Arbeitgeber freuen, auch wenn man die Meinung vertreten kann, dass das Urteil nur den Willen des Gesetzgebers bestätigt habe. Klar ist, dass zukünftig der Zweck etwaiger Sonderzahlungen genau geprüft werden muss.
Inzwischen kann man in Bezug auf den Mindestlohn ein positives Fazit ziehen. Auch wenn noch einige rechtliche Schwierigkeiten überwunden werden müssen, ist gerade in Hinblick auf den Lohnanstieg eine positive Bilanz zu erkennen. So stieg dieser im Osten um etwa 5, 2 und im Westen um circa 3, 4 Prozent.
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