Viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass der Widerruf einer Lebensversicherung deutlich attraktiver als eine Kündigung sein kann, weil der Versicherungsnehmer bei der Rückabwicklung der Lebensversicherung seine eingezahlten Beiträge fast komplett zurück erhält.
Der BGH hat die Tür für den Widerruf bereits im Mai 2014 geöfnet. Nach der Rechtsprechung des BGH können Kunden die Verischerung widerrufen, wenn nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeiten hingewiesen wurde. Die 14 tägige Frist begann dann nicht, so dass alte ´Versicherungsverträge noch heute widerrufen werden können. Der Widerruf ist bei einer Versicherung aus den Jahren 1994 bis 2007 möglich.
Der Widerruf Ihrer Lebensversicherung ist aufgrund verschiedener Urteile vom BGH lukrativ. Der BGH entschied mit zwei Urteilen vom 29. Juli 2015, dass die Abschluss- und Verwaltungskosten nach einem Widerspruch dem Kunden vom Auszahlungsbetrag nicht abgezogen werden dürfen. Die Versicherung darf nach dem BGH-Urteil von den gezahlten Prämien lediglich die an das Finanzamt gezahlte Kapitalertragssteuer sowie einen den genossenen Versicherungsschutz einbehalten. In der Summe bekommen Sie bei einem erfolgreichen Widerruf der Lebensversicherung Ihre eingezahlten Beiträge zzgl. Zinsen fast komplett zurück.
Auch wenn Sie Versicherung bereits gekündigt haben, können Sie von dieser Rechtsprechung noch profitieren. Eine Kündigung schließt späteren Widerruf nicht aus. Dies wurde vom Oberlandesgericht Hamm mit dem Urteil vom 17. Juni 2015 entschieden. Denn wer nicht richtig auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde, hat auch nicht die Möglichkeit dieses sachgerecht auszuüben.
Wir raten zu einer Durchsicht Ihrer eigenen Lebensversicherung von einem Anwalt, der im Bereich Widerruf von Lebensversicherungen bereits Erfolge zu verzeichnen hat. Bei uns erhalten Sie diese Prüfung kostenlos. Rufen Sie uns unter 02461/8081 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Nähere Informationen erhalten Sie in unserer Rubrik Widerruf von Lebensversicherungen.
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