Bild: Edler von Rabenstein / shutterstock.com
Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet die Gehwege zu räumen und zu streuen, die zum Grundstück gehören und angrenzen. Allerdings kann der Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf den Mieter oder eine Reinigungsfirma übertragen. Wird die Streu- und Räumpflicht übertragen, sollten die Pflichten des Mieters oder Reinigungsfirma klar formuliert sein, da es sonst im Haftungsfall Schwierigkeiten geben kann.
In einigen Gemeinden und Städten wird die Streu- und Räumpflicht durch Satzung durch die Gemeinde übernommen. Als Grundstückseigentümer empfiehlt es sich also, sich über die entsprechende Satzung zu informieren. Bei den meisten Gemeinden und Städten können Sie die Satzung online einsehen.
Wenn Sie im Urlaub oder abwesend sind, können Sie die Räum- und Streupflicht an Ihren Nachbarn übertragen. Sie müssen Ihren Urlaub also nicht unterbrechen, wenn geklärt ist, dass Ihr Nachbar die Räumpflicht für Sie übernimmt.
Grundsätzlich müssen alle zum Grundstück gehörenden oder angrenzenden Gehwege von Eis und Schnee befreit werden. Hierzu gehören neben Gehwege auch Fußgängerüberwege, öffentliche Parkplätze, Hauseingänge sowie private Parkplätze von Supermärkten und Restaurant. Die Räum- und Streupflicht besteht zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr in angemessenen Abständen.
Grundsätzlich haftet der Grundstückseigentümer oder der Übertragene nur, wenn es bei einem Fußgänger zu einem Personenschaden aufgrund von ungerstreuten und verschneiten Wegen kommt. Wurde die Streupflicht übertragen, haftet der Mieter oder die Reinigungsfirma bei einem Unfall. Wurde der Streu- und Räumpflicht angemessen nachgekommen, sind Sie grundsätzlich auf der sicheren Seite. Kommt es dennoch zu einem Unfall obwohl sie der Räumpflicht nachgekommen sind, kann es zu Schwierigkeiten kommen.
Auch Fußgänger müssen sich den Gegebenheiten anpassen und sollten nicht unachtsam sein. Denn bei einem Verstoß kann es zu einem Mitverschulden kommen, welches bei grober Fahrlässigkeit sogar komplett auf den Fußgänger übergehen kann. Der Geschädigte müsste dann auf Schadensersatz verzichten.
Kommt es zu einem Rechtstreit, sollten Sie sich durch einem in dem Rechtsgebiet erfahrenen Anwalt betreuen lassen. Denn wem die Schuld bei einem Unfall trifft, ist teilweise Ermessenssache und muss im Einzelfall geklärt werden. Für Frage zum Thema Streu- und Räumpflicht kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter 02461/8081 oder nutzen Sie unser kostenloses Kontaktformular.
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