Viele Jahre die Bausparsumme angespart und nun wird Ihnen kündigt. Um nicht mehr für gut verzinste Alt-Verträge aufzukommen, kündigen Bausparkassen selbst Verträge, bei denen die Bausparsumme noch nicht voll angespart ist. Doch ist das rechtens? Welche Möglichkeiten haben Sie, um sich dagegen zu wehren?
Zahlreiche Deutschen haben einen Bausparvertrag – viele wurden bereits vor über 20 Jahren abgeschlossen. Den Bausparern wurden damals bis zu 5% Zinsen zugesagt. Dieses Versprechen wollen die Anbieter heute nicht mehr einhalten und kündigen Alt-Verträge. Gründe seien hierfür, dass sie seit längerem zuteilungsreif wären oder die Bausparsumme bereits vollends angespart ist.
Ist die Summe erreicht, darf Ihnen gekündigt werden – dies wurde von mehreren Gerichten bestätigt. Ziel der Anlage ist es, das Geld anzusparen. Entfällt der Zweck des Bausparens, gibt es für die Kunden keinen Grund mehr ihr Darlehen in Anspruch zu nehmen.
Umstritten ist dagegen der Fall, wenn der Vertrag bereits zuteilungsreif, aber noch nicht vollständig bespart ist. Bausparkassen berufen sich hierbei auf ein gesetzlich geregeltes Kündigungsrecht, nach welchem seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sein müssen. Beim Bausparvertrag ist dringend zu beachten, dass jeweils die Rollen des Anbieters als Darlehensgeber und des Kunden als Darlehensnehmer im Laufe der Vertragsverhältnisses getauscht werden. Dieser Ansicht nach erhält der Anbieter als Darlehensnehmer Sparraten vom Bausparer, wohingegen der Kunde Zinsen bekommt. Somit ist die Bausparkasse als Darlehensnehmer nach zehn Jahren berechtigt, das Darlehen zu kündigen.
Sollten Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen. Verbraucherzentralen stellen Ihnen hierfür einen Musterbrief aus. Besteht die Bausparkasse trotz Widerspruch auf die Darlehenskündigung, sollten Sie sich professionelle Hilfe vom Anwalt holen.
Nach Bausparbedingungen hat der Sparer grundsätzlich nicht die Pflicht nach Zuteilungsreife auch die Zuteilung anzunehmen und kann somit weiterhin in seine Anlage einzahlen. Im Falle einer Kündigung können Sie unter speziellen Bedingungen sich kostenlos einen Ombudsmann hinzuziehen. Dieser erfüllt die Aufgabe einer unparteiischen Schiedsperson. Diese Möglichkeit ist allerdings nicht gestattet, wenn es sich bei der Kündigung um einen zuteilungsreifen, aber nicht vollständig besparten Bauvertrag handelt.
Wichtig für Sie ist zusätzlich der Rat, sich nicht von vermeintlich besseren Zinsangeboten täuschen zu lassen, sondern diese genau zu prüfen! Man versucht Sie auf diese Weise von Ihren gutverzinsten Alt-Verträgen zu locken. Der Anbieter kann nämlich vor Zuteilungsreife keine Kündigung vornehmen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen rund um das Thema an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne bei einem kostenfreien Erstgespräch. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswegs finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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