Neben langen Schlangen, ausverkauften Artikeln oder genervten Angestellten fehlen nur noch die Kinder, die im Supermarkt den Stresspegel steigen lassen. Taktisch klug verteilte Ware, die gerade dann schön bunt und ungesund aussieht, wenn es Richtung Kasse geht.
Obwohl Kinder ein Segen sind, können sie im Supermarkt dann doch für Umstehende sowie Eltern ganz schön anstrengend werden.
Doch, zahlen Eltern, wenn das Kind im Supermarkt etwas zu Bruch bringt oder Packungen aufreißt? Diese Frage wollen wir im Folgenden klären.
Schuldfrage muss geklärt werden
Im Allgemeinen gilt, dass die Schuldfrage im Markt geklärt werden muss. Das heißt: Es besteht die Pflicht des Ladeninhabers Waren so auszulegen, dass Kunden sich ohne Probleme bedienen können und damit einhergeht, dass alles sicher steht. Darüber hinaus sollten natürlich auch Kunden im Laden nicht randalieren oder Ware ungeachtet wieder ins Regal werfen.
Bei Kindern gilt: Haftung nur unter bestimmten Voraussetzungen!
Kinder bis 7 Jahre haften im Falle, dass etwas im Supermarkt kaputtgeht, nicht! Ab 7 Jahren haften Kinder nur dann, wenn sichergestellt wurde, dass es die Reife und Fähigkeit der Einsicht besitzt, dass es etwas Unrechtes getan hat. Auch muss geklärt sein, ob das Kind die eigene Verantwortung erkennen kann. Hier kann nicht einfach vom Alter ausgegangen werden.
Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn…
… sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Im Klartext bedeutet das per Gesetz nicht, dass Sie Ihr Kind an den Wagen leinen müssen oder es unter ständiger Kontrolle zu halten haben. Es muss in vernünftigem Maß auf das Kind im Markt geachtet werden, sodass Dritte — in dem Fall der Ladenbesitzer — nicht geschädigt werden.
Unterhalten sich Mütter oder Väter über Stunden mit Bekannten, gilt das als Verletzung der Aufsichtspflicht, sollte in dieser Zeit etwas kaputtgehen. Hier haften Eltern für den Schaden.
Sieht der Einzelfall so aus, dass Sie Ihr Kind einfach aus den Augen verlieren oder gerade mit dem Bezahlen beschäftigt sind und Ihr Kind reißt eine an der Kasse befindliche Ware auf, so haften Eltern nicht. Es liegt sogar eine Mitschuld des Ladeninhabers vor, da Ware an der Kasse bewusst kinderfreundlich ausliegen und leicht zugänglich gemacht sind.
WICHTIG: Der Einzelfall entscheidet die Haftungsfrage! Generell ist der Schaden in einem Supermarkt durch ein Kind reine Kulanzsache. Größere Schäden übernimmt die Haftpflichtversicherung, solange keine Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz nachgewiesen werden.
Vor der Kasse schon aufgegessen
In der Regel sind alle Waren im Supermarkt Eigentum des Marktbetreibers. Damit hat der Kunde lediglich das Recht Ware in den Einkaufswagen zu packen, an der Kasse auf das Band zu legen und zu bezahlen. Erst dann gehört es Ihnen. Geben Eltern ihren Kindern also vor der Kasse schon etwas Süßes, bestimmt man über fremdes Eigentum. Normalerweise wird kein Supermarktbetreiber Ihnen ankreiden, dass Sie Ihrem Kind beispielsweise einen Schokoriegel vor dem Bezahlen gegeben haben, dennoch sollte — rein juristisch — vor dem Naschen der Marktleiter um Erlaubnis gebeten werden. Denn, dass das Essen von Ware vor dem Kassengang rechtlich nicht verfolgt wird, ist ebenfalls reine Kulanz des Marktes.
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