Das Landgericht Potsdam hat festgestellt, dass verwendete Widerrufsbelehrungen in Verträge über Darlehen zur Immobilienfinanzierung der Deutschen Kreditbank AG (DKB) häufig unwirksam sind.
Ein Darlehensnehmer schloss im Februar 2007 mit der Deutsche Kreditbank AG (DKB) ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie mit einem festen Zinssatz von effektiv 5,16 % bis zum Jahr 2022. Das Darlehen beruhte auf fehlerhafte eine Widerrufsbelehrung, wonach die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt. Zudem sollte das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, sobald der Vertrag vollständig erfüllt wurde.
Der Kläger widerrief sein Darlehen im März 2014, weil die Widerrufsbelehrung wegen des unklaren Fristbeginns seiner Meinung nach unwirksam ist. Die DKB wies den Kläger mit einem Antwortschreiben darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte für einen Widerruf vom Darlehen gibt. Die Widerrufsbelehrung würde der amtlichen Musterbelehrung entsprechen und sei damit gültig.
Daraufhin klagte der Darlehensnehmer auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Das LG Potsdam hat mit Urteil 8 O 305/14 vom 11. November 2015 entschieden, dass der Kläger seinen Darlehen zu Recht widerrufen hat. Die Widerrufsbelehrung war nämlich unwirksam, da sich aus der Formulierung kein klarer Zeitpunkt für den Fristbeginn ergab. Die DKB kann sich auch nicht auf den Musterschutz berufen, da die Musterbelehrung abgeändert wurde. Der Widerruf sei auch nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich, da die DKB selber verursacht hat, dass das Widerrufsrecht nicht eingehalten wurde.
Für den Kläger bedeutet das Urteil eine hohe Zinseraparnis von mehreren Tausend Euro. Zudem hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf die entgangene Zinsersparnis seit dem der Widerruf erklärt wurde. Darlehensnehmer sollten also bei ähnlichen Klauseln Ihren Vertrag durch einen Anwalt überprüfen lassen, ob ein Widerruf noch möglich ist. Die Chancen liegen jedenfalls aktuell bei 80%. Jedoch nur noch bis zur geplanten Gesetzesänderung zum 21. Juni 2016.
Falls Sie einen Widerruf in Erwägung ziehen, lassen Sie Ihre Vertragsunterlagen kostenlos durch uns von einem erfahrenen Anwalt prüfen. Wenn Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, beraten wir Sie gerne über die weitere Vorgehensweise.
Wenden Sie sich hierzu telefonisch unter 02461/8081 an uns oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
In unserer Rubrik „Widerruf von Darlehen“ erhalten Sie weitere nützliche Informationen.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]