Stalking ist kein „Hollywood-Phänomen“, sondern etwas von dem schon jeder 8. Deutsche betroffen war. Wir klären auf, was die Rechte von Stalkingopfern sind und wie das neue Gesetz diese noch verbessern soll.
Laut dem Strafgesetzbuch (StGB) §238 lautet die Definition von Nachstellung, wenn jemand einen anderen unbefugt „nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht“ oder „unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht“. Also fällt unter Stalking häufige Telefonanrufe, SMS, E-Mails, Auflauern vor der Wohnung oder dem Arbeitsplatz oder eine Bedrohung der Person oder dessen Familie.
Damit diese Handlungen als Stalking anerkannt werden, müssen sie so schwerwiegend sein, dass die Lebensgestaltung „schwerwiegend beeinträchtigt“ ist.
Dieser Psychoterror kann schwerwiegende Folgen für das Opfer oder die Familie haben, deswegen man als Opfer sich auf jeden Fall psychologische Hilfe suchen sollte.
Beim Kampf gegen einen Stalker ist ein Rechtsbeistand äußerst hilfreich. Wenn das aufgrund von finanziellen Problemen nicht möglich ist, kann Beratungshilfe beantragt werden.
Wenn der Stalker nach einer Aufforderung des Anwaltes nicht aufhört das Opfer zu belästigen, kann eine Anordnung an das Familiengericht gestellt werden, damit das Gewaltschutzgesetz in Kraft tritt.
Das Gewaltschutzgesetz von 2002 tritt in Kraft bei Fällen von häuslicher Gewalt, Bedrohungen und Stalking. Das Gesetz fällt unter das Zivilrecht, deswegen müssen Betroffene sich an das Gericht wenden und in einer eidesstaatlichen Versicherung begründen, warum eine Anordnung nötig ist.
Um den Rechtsschutz zu gewähren, muss der Täter nicht angehört werden.
Der gegebene Rechtsschutz hängt vom individuellen Fall ab, umfasst aber z.B. ein Kontaktverbot oder dass sich der Stalker dem Opfer, dem Arbeitsplatz oder Wohnung von diesem nicht mehr nähern darf.
Bei einem Verstoß gegen die Auflagen des Familiengerichts, können Ordnungsgelder oder sogar eine Zwangshaft verordnet werden.
Des weiteren ist eine Anzeige bei der Polizei eine Möglichkeit, auch gegen Unbekannt.
In beiden Fällen gilt es Beweise für die Nachstellung zu sammeln.
Bisher wurde Stalking erst strafrechtlich erfolgt, wenn die Lebensgestaltung „schwerwiegend beeinträchtigt“ war, also das Opfer etwa umziehen oder den Arbeitsplatz wechseln musste.
Der Bundesjustizminister Heiko Maas legte dem Bundeskabinett ein Gesetzesentwurf vor, der diesen Umstand grundlegend ändern sollte.
Ab jetzt sollen Stalker schon bestraft werden, wenn ihre Handlungen das Opfer so schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Also muss das Opfer nicht erst beweisen, dass es gestalkt wird, indem es sein Alltagsverhalten oder seine Lebensumstände ändert.
Außerdem sollen Verfahren wegen Stalking nicht mehr eingestellt werden, mit Hinweis darauf, dass der Betroffene eine Privatklage anstreben soll. Auf diesem Weg muss das Opfer als Ankläger auftreten und hat gleichzeitig noch das Risiko, vielleicht die Kosten tragen zu müssen.
Zusätzlich soll die Strafe für Stalking in Zukunft bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe sein können.
Das neue Gesetz wurde am 26.05.2016 beschlossen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Stalking haben oder selbst betroffen sind, stehen wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer Ihnen gerne zur Verfügung. Für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren Sie uns unter 02461/8081 oder das unten beigefügte Formular.
Videos über Ihre Rechte im Falle von Erpressung und Stalking finden sie hier.
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