Bild: andriano.cz /shutterstock.com
Pünktlich die Miete überweisen, das ist die Pflicht eines jeden Mieters, ob dieser nun weltlich oder geistlich ist! Die Kirche kann nicht auf Gnade hoffen, wenn die Monatsmiete nicht pünktlich ankommt, fristgerechte Kündigung gibt es auch im geistlichen Mietverhältnis!
Die Regel ist, wer mehr als zwei Monate im Mietrückstand liegt, kann und sollte mit einer Kündigung des Mietverhältnisses rechnen. Das gilt für jedes Mietverhältnis, egal, ob der Mieter eine christliche Institution ist oder ein weltlicher Mieter. Der BGH hat hierzu nun einen Fall entschieden:
Eine ehemalige Küsterin lag zwei Monatsmieten im Rückstand. Es ereilte sie eine Mahnung, trotz christlichen Hintergrundes zahlte sie aber die ausstehenden Mieten nicht! Nach erfolgter Mahnung, flatterte dann im November deselben Jahres die Mietkündigung ins Haus.
Gegen diese Mietkündigung setzte sich die ehemalige Küsterin beim Amtsgericht zu Wehr, dieses aber gab der Räumungsklage statt, woraufhin sie dann den Fall zum Landgericht brachte. Die Kündigung wurde zunächst als unwirksam erklärt, da der Zeitraum zwischen Kündigungsgrund und tatsächlicher Kündigung zu lange war.
Der BGH aber stellte diesen angezweifelten Zeitraum vom Landgericht allerdings in Frage. Lt. Gesetz (BGB) gäbe es keine zeitliche Begrenzung für den Ausspruch der Kündigung eines Mietverhältnisses.
Das bedeutete für die ehemalige Küsterin nun, dass die Mietkündigung rechtskräftig und wirksam ist aufgrund des Zahlungsverzuges von mehr als zwei Monaten.
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