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Extra-Gebühren am Schalter in der Filiale sind immer wieder Gegenstand einer Diskussion. Nun hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen!
Im vorliegenden Fall klagt ein Mann, der sich auf Grund von Extra-Gebühren benachteiligt fühlte. Er beklagte, dass für das Einzahlen und Abheben an Schaltern zusätzliche ein bis zwei Euro anfallen. Lediglich bei Erwerb des teuersten Girokontos wäre eine solche Dienstleistung kostenlos.
Geht man für diese Tätigkeiten jedoch an den Automaten, bleibt diese Gebühr aus. Da hier allerdings ein Limit von 1 500 Euro pro Tag gesetzt ist, käme dies nicht in Frage. Dies empfand der Kläger als benachteiligend und wandte sich an die Wettbewerbszentrale, die in der Folge Klage erhob.
Schon seit Jahrzehnten beschäftigt dieses Thema viele Menschen. Schon 1990 gab es ein Urteil des Bundesgerichtshofes, in dem es hieß, dass Extra-Gebühren, sofern es keine kostenlose Alternative gibt, unzulässig sind.
Das Oberlandesgericht München sah dies nun allerdings aufgrund einer Änderung der Rechtslage aus dem Jahr 2009 anders.
Nun brachte der Bundesgerichtshof Klarheit: Zusätzliche Gebühren bei Einzahlung und Abheben am Schalter sind zulässig. Allerdings unter der Bedingung, dass die verlangten Gebühren lediglich die durch die Leistung entstandenen Kosten decken. Kosten für beispielsweise Geräte, Schulungen oder Personal dürfen den Kunden somit nicht belasten.
Als Folge dessen muss der Oberlandesgericht den Fall zum Teil neu verhandeln, da geklärt werden muss, ob die verlangten Gebühren die Kosten decken oder gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes verstoßen.
Bei weiteren Fragen zum Thema “Sparkassen-Gebühren”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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