Bild: Anna-Mari West/ shutter stock.com
Wenn die ersten warmen Sonnenstrahlen die Terrasse treffen und der Sommer in die Gärten einzieht, genießt man es sich in den Sonneschein zu setzen. Was Sie zum Thema Gartenarbeit und -pflege sowie Sicht- und Sonnenschutz wissen müssen, um nicht in eine Meinungsverschiedenhiet mit Ihrem Nachbar zu geraten, erfahren Sie hier!
Sich einen schönen Garten anzulegen und zu erhalten, bedeutet viel Arbeit und Mühe. Das notwendige regelmäßige Rasenmähen, Laubsaugen und Trimmen von Hecken oder Bäumen zur Gartenpflege kann dazu führen, dass sich der Nachbarn, welcher sich gerade entspannt zum Sonnen auf die Gartenliege legen will, genervt fühlt. Aus diesem Grund wurden für die Gartenarbeit bestimmte Zeiträume gesetzlich festgelegt. Motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Kettensägen oder Hexler müssen in reinen Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags von 20 bis 7 Uhr nicht in Betrieb genommen werden. Für besonders laute Gartengeräte wie den Laubbläser gelten restriktivere Vorgaben. Sie müssen auch werktags von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr ruhen. Diese Verordnung gilt allerdings nicht außerhalb von Wohngebieten und für Rasenroboter, die die Lärmschutz-Grenzwerte und die geltenden Ruhezeiten nicht überschreiten.
In puncto Dünger müssen Sie sich an die notwendigen Sicherheitsregeln sowie die Gebrauchsanweisung halten. Sie müssen zudem verhindern, dass Unkraut- und Insektenvernichtungsmittel die Grundstücksgrenze verlassen – im Schadensfall müssen Sie haften.
Ansonsten ist es Ihnen überlassen, wie und mit welchen Pflanzenschutzmitteln Sie Ihren Garten pflegen. Bei fachgerechte Düngung kann der Nachbar keinen Anspruch gegen Sie geltend machen.
Dem natürlichen wachstum von Bäumen sind keine Grundstücksgrenzen gesetzt. Wenn Äste oder Baumwurzeln in das Nachbarsgrundstück übergehen, muss das dieser nicht zwingend hinnehmen. Laut Amtsgericht München müssen zwanzig Jahre alte Bäume gefällt werden, wenn sie den garten des Nachbarn zerstören. Beschädigt eine Buche den Schuppen auf dem Nachbargrundstück, ist der Baumbesitzer verpflichtet, den Schaden zu zahlen, den seine Birke verursacht hat, und eine Wurzelsperrfolie auf seinem Grundstück einzuziehen.
Auch gegen die Verstopfung von Dachrinnen durch Laubsfall und dadurch entstehende hohe Kosten können Sie etwas unternehmen. Machtlos sind Sie allerdings, wenn Bäume unter Naturschutz oder in einem geschützten Gebiet stehen oder auch wenn der Baum Ungeziefer beherbergt.
Grundsätzlich dürfen Sie Ihren Balkon frei nach Ihrem Belieben gestalten. Es gibt dennoch ein paar Regeln, die Sie beachten sollten.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München ist der Ahornbaum für die Balkongestaltung nicht zugelassen. Blumenkästen sind an der Innenseite der Balkonbrüstung anzubringen. Wer sich nicht daran hält und die Blumenkästen nicht sicher befestigt, muss haften. Dasselbe gilt, wenn beim Pflanzengießen das Wasser an der Hauswand hinunterläuft oder auf den sich darunter befindlichen Balkon tropft.
Wer einen Sicht- und Sonnenschutz an seinem Balkon anbringen will, kann das gerne machen – das ist in der Regel erlaubt. Bei Markisen sollten Sie allerdings zunächst die Zustimmung des Vermieters einholen, da es sich hierbei um eine bauliche Maßnahme handelt. Auffälligkeit, Größe und Lage sind bei der Anbringung einer Markise zu berücksichtigen. Besonders beim Sichtschutz ist es maßgeblich, welchen Umfang er hat und ob dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes gestört wird. Der Vermieter hat ebenfalls ein Mitspracherecht bei Farbe und Stil der Verkleidung. Sichtschutzwände auf dem Balkon dürfen nur in Höhe des Balkongeländers aufgestellt werden und das Erscheinungsbild des Hauses nicht verunstalten oder beeinträchtigen.
Viele Fragen wirft auch der Grenzbereich zum Nachbarsgrundstück auf. Es wurden bereits detaillierte Regelungen zur Bepflanzung von Bäumen, Hecken und Sträuchern getroffen. Die Vorschriften variieren je nach Bundesland, da der Grenzabstand von der Pfanzenart abhängt. Wählen Sie den Ort der Bepflanzung mit Bedacht und werfen Sie einen Blick in die jeweiligen Landesgesetze! Bei manchen Bundesländern weren auch Vorgaben zur Gestaltung und Art der Bebauung gemacht.
Wenn Sie der Geruch des Komposthaufen des Nachbarn, welcher sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet, geruchlich stört, können Sie dessen Beseitigung verlangen. Ästhetische Aspekte werden allerdings von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie im folgenden Video.
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