Bild: Ekaterina Pokrovsky / shutterstock.com
In verschiedenen Fällen wird eine Entschädigung von Fluglinien an den Fluggast gezahlt. Darunter fallen beispielsweise Nichtbeförderungen, Annullierungen oder auch Verspätungen, die nicht von höherer Gewalt verursacht wurden. Doch was gilt als höhere Gewalt und in welcher Höhe sind die Entschädigungen auszuzahlen?
Nach den Sommerferien wurden Ausgleichszahlungen von insgesamt 5,5 Milliarden Euro fällig, die alleine an europäische Urlauber auszuzahlen sind. Dabei wissen nur circa zehn Prozent der Fluggäste, dass sie ein Recht auf Entschädigung haben!
Doch hinzu kommt noch, dass viele Airlines die Auszahlung von Entschädigungen verweigern. Sie bieten stattdessen die Passagiere mit Gutscheinen zu vertrösten oder die Bearbeitung des Problems hinauszuschieben. Doch Fluggäste müssen jedoch weder Gutscheine, noch Flugmeilen oder Upgrades akzeptieren. Dabei ist es egal ob man wegen einer Annullierung, einer Nichtbeförderung oder einer Verspätung auf die Ausgleichszahlung besteht. Man hat jedoch nur ein Recht aus eine Ausgleichszahlung, wenn man zuvor nicht freiwillig von dem gebuchten Flug zurück getreten ist.
Wenn ein Passagier nicht befördert wird, weil der gebuchte Flug beispielsweise überbucht wurde, hat man das Recht auf eine Ausgleichszahlung. Die Höhe der Entschädigung wird davon bestimmt, wie lange die Flugstrecke gewesen wäre. Bei einer Verspätung kommt noch der Zusatz hinzu, dass der Flug eine Verspätung von 3 Stunden haben muss. Falls die Verspätung jedoch zwischen drei und vier Stunden, darf der Anspruch von der Fluggesellschaft um 50 Prozent gekürzt werden. Ansonsten gilt generell, dass einem bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km 250 € Entschädigung zusteht, bei einer Flugstrecke bis zu 3500 km 400 € und bei einer Flugstrecke von über 3500 km, sowie bei kumulativ Flügen außerhalb der EU, 600 € Ausgleichszahlung zusteht. Bei Annullierung beziehungsweise Nichtbeförderung gilt, dass der Anspruch ebenfalls um 50 Prozent gekürzt werden kann, wenn ein Flug, bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km nicht mehr als zwei Stunden Verspätung hat, ein Flug bei einer Flugstrecke bis 3500 km nicht mehr als drei Stunden und bei einem Flug, bei dem die Flugstrecke über 3500 km beträgt, sowie bei kumulativ Flügen, dessen Verspätung nicht mehr als vier Stunden beträgt.
Falls ein Fluggast ein Flugticket ergattert hat, dass sogar unterhalb der Entschädigungssumme liegt, erhält er trotzdem die gesamte Summe!
Insgesamt gilt, dass Fluglinien erst von der Zahlung der Entschädigungen befreit werden, wenn sie selbst keine Schuld an dem Ausfall haben. Darunter fallen unter anderem das Flugsicherheitsrisiko, politische Unruhen, schwere Wetterverhältnisse sowie unangekündigte Streiks. Hinzu kommt noch, dass wenn der Flug frühzeitig annulliert wurde und dem Fluggast der volle Ticketpreis erstattet wurde, entfällt die Ausgleichspflicht ebenfalls. Dies muss jedoch mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum geschehen sein!
Auch Säuglingen steht eine Ausgleichszahlung zu! Sogar unabhängig davon, ob sie einen Sitzplatz hatten oder nicht! Jedoch gehen die gerichtlichen Urteile bei diesem Thema auseinander, sei aber um Einzelfall zu klären.
Ebenfalls haben Sie ein Recht auf Entschädigung, wenn der Flug verschoben wurde! Jedoch gilt auch hier, dass wenn die Verschiebung 14 Tage zuvor angekündigt wurde, muss die Fluggesellschaft nicht zahlen. Ist dies nicht der Fall und weicht die neue Abflugzeit von der ursprünglichen um mehr als drei Stunden ab, hat der Fluggast das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu 250 €.
Wenn ein Passagier einen Flug erst kurzfristig storniert oder sogar gar nicht erst antritt, kann er Anspruch darauf erheben, dass ihm zumindest einen Teil des Ticketpreises erstattet bekommt. Dies liegt daran, dass die Fluggesellschaft weniger Kosten für beispielsweise Kerosin ausgeben muss.
Außerdem können Sie eine Ausgleichszahlung noch innerhalb der nächsten einfordern. Laut § 195 BGB verjährt der Anspruch nämlich erst nach drei Jahren!
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, beraten Sie individuell zu Ihrem Fall! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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