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Nachbarschaftsstreit: Gründe dafür gibt es viele… . Wenn die ersten warmen Sonnenstrahlen die Terrasse treffen und der Sommer in die Gärten einzieht, genießt man es sich in den Sonneschein zu setzen. Doch Grillabende, Gartenpartys und Kinder, die laustark draußen spielen, sorgen schnell für eine Meinungsverschiedenhiet mit den Nachbarn. Hier ein paar Regeln und Tipps, um in der Sommerzeit friedlich miteinander auszukommen!
Die Benutzung des Grills ist mit das an diskussionsanfälligste Thema für Nachbarschaftsstreits. Die Rechtsprechung ist sich hierüber nicht einig. Liegt keine anderweitige Regelung im Mietvertrag oder in der Hausregelung vor, ist das Grillen in Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon gestattet. Dennoch muss auf den Nachbarn Rücksicht genommen werden. Bei dem Rauch, der durch das Grillen entsteht und ins Nachbarhaus ziehen kann, handelt es sich um eine Beeinträchtigung im Sinne des Immissionsschutzgesetzes. Auch Häufigkeit, Länge und Umfang der Partys sollte möglichst reduziert werden. Es ist immer empfehlenswert, die Veranstaltungen mit dem Nachbarn abzusprechen oder ihn durch eine Einladung miteinzubinden.
Wer Gartenpartys veranstalten will, hat sich lediglich an die Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr zu halten. Respektieren Sie die Ruhe des Nachbarn, indem Sie die Party ins Haus verlegen und die ausgelassene Feierlaune auf Zimmerlautstärke reduzieren. Ansonsten kann Ihnen ein hohes Bußgeld drohen.
Auch wenn die Hunde bei warmen Temperaturen gerne mit den Besitzern im Garten spielen oder am Zaun die vorbeigehenden Spaziergänger begrüßen, ist das häufige und länger andauernde Gebell nicht notwendigerweise von den Nachbarn hinzunehmen. Auch hier gibt es keine gesetzliche Vorgabe, aber ein paar Grenzpunkte, die sich aus verschiedenen Urteilen ergeben, können zur Orientierung dienen.
Halten Sie Ihren Hund während der Nachtruhe im Haus. In der Nacht darf er nicht bellen und am Tag insgesamt höchstens eine halbe Stunde – nie länger als zehn Minuten am Stück! Versuchen Sie dem Vierbeiner das Bellen somit möglichst abzugewöhnen.
Normalerweise stört sich niemand über das Herumstreuern einer Nachbarskatze. Wer das dennoch als unangenehm empfindet, muss den ungebetenen Besuch in der Regel hinnehmen. Die Rechtsprechung hat eine gegenseitige Duldungs- und gegenseitige Rücksichtnahmepflicht festgelegt. Der bloße Besuch der Katze muss geduldet werden, nicht aber der Schmutz oder andere Hinterlassenschaften. Wer Nachweise sammelt, kann sich auch gegen umgewühlte Blumenbeete, aus dem eigenen Gartenteich gefischte Tiere oder andere Schäden zur Wehr setzen.
An warmen Sommertagen laufen die Nachbarskinder gern laut schreiend und tobend durch den Garten. Nachbarn, die draußen ihre Ruhe genießen wollen, leiden unter dem ständigen Lärm. Das muss aber weitgehend ertragen werden. Die Rechtsprechung zählt die Geräusche nicht unter dem Lärm im gesetzlichen Sinne, sodass sie nicht unter den Emissionsschutz fallen. Kinder haben das Recht, sich nach Lust und Laune laut schreiend auszutoben, und Nachbarn die hohe Toleranzpflicht, das hinzunehmen. Erst wenn sie älter werden, muss mehr Rücksicht auf die Umwelt genommen werden, sodass bestimmte Ruhezeiten einzuhalten sind.
Das Rauchen im Garten oder auf dem Balkon ist grundsätzlich zulässig. Nur wenn eine wesentliche Beeinträchtigung oder konkrete Gesundheitsgefahr durch regelmäßiges Passivrauchen besteht und nachgewiesen werden kann, gibt es die Möglichkeit, feste Rauchzeiten des Nachbars zu fordern.
Das Raushängen frisch gewaschener Wäsche zum Trocknen kann grundsätzlich auch nicht verboten werden. Bei Wäscheständern auf Balkons sollte man allerdings beachten, dass sie nicht über die Balkonbrüstung hinausragen oder keine große Wäsche tragen. Gegen das gelegentliche Auslüften von Sportkleidung oder das Trocknen von Kinderwäsche ist nichts einzuwenden.
Mobile Wäschespinnen, die nur bei Bedarf ausgeklappt werden können, sind zweifellos zulässig. Bei Wäschespinnen, die in der Erde verankert werden müssen, ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen, da es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie im folgenden Video.
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