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Urteil zerschlägt Zusatzgebühren der Sparkasse! Dass das Geld verdienen am normalen Kunden für Kreditinstitute mittlerweile nicht mehr ganz so leicht fällt wie früher, ist längst kein Geheimnis mehr. Diese Probleme jedoch auf den Kunden umzuwälzen und diesen durch Zusatzgebühren für bestimmte Dienstleistungen zu belasten, kann jedoch nicht die Lösung sein, so der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil.
Wie der BGH nun entschied sind vorformulierte Entgeltklauseln in den Verträgen der Sparkasse Freiburg unwirksam, da sich diese nicht an den Kosten orientieren, die tatsächlich anfallen. Die Kunden werden durch diese Klauseln nachteilig behandelt, was in keinem angemessenen Verhältnis steht. Auch andere Sparkassen verwenden laut Experten solche oder ähnliche Klauseln.
Den folgenden Inhalt verwendeter Klauseln stuft der Bundesgericht laut des aktuellen Urteils als rechtswidrig ein (Az.: XI ZR 590/15):
1. Erhält der Kunde eine Mitteilung per Post über die berechtigte Ablehnung einer Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift, so muss er 5,00 Euro entrichten.
2. Erhält der Kunde eine Mitteilung per Post über die Ablehnung der Ausführung einer Abbuchungsauftragslastschrift oder einer Einzugsermächtigungslastschrift aufgrund mangelnder Kontodeckung, so hat er 5,00 Euro zu bezahlen.
3. Wird der Kunde postalisch darüber benachrichtigt, dass eine Überweisungsausführung mangels Deckung abgelehnt wurde, fällt eine Zusatzgebühr von 5,00 Euro an.
4. Auch solche Klauseln, die Gebühren für Dienstleistungen verlangen, die als Widerruf zu bewerten sind, seien nicht zulässig. So mussten Kunden beispielsweise für die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages eine Gebühr von 2,00 Euro zahlen. Eine solche Art des Widerrufs muss unentgeltlich erfolgen dürfen, da dieser keine Sonderleistung des Kreditinstituts ist, sondern ein gesetzlich verankertes Recht.
5. Je angefangenen Monat haben Kunden einen Grundpreis von 7,00 Euro für Pfändungsschutzkonten, Privat-/Geschäftsgirokonten und Privatgirokonten zu entrichten.
6. Die Streichung und die Änderung einer Order kosten eine Gebühr von 5,00 Euro (Gebühr für Streichung rechtswidrig, für die Änderung jedoch erlaubt).
Auch bereits gezahlte Gebühren können Kunden zurückfordern. Zwar werden aktuell oben genannte Klauseln nicht mehr verwendet, jedoch bestände eine Wiederholungsgefahr, da die Sparkasse Freiburg bisher keinen Verzicht auf Zusatzgebühren erklärt hatte.
Achtung: Drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, verjährt der Anspruch auf eine Erstattung. Das heißt konkret: Sämtliche Gebühren, die Sie ab dem 01.01.2014 rechtswidrig gezahlt haben, können Sie bis Ende des Jahres 2017 zurück verlangen!
Auch, wenn Sparkassen offiziell an Gesetz und Recht gebunden sind, so erfolgt doch in den seltensten Fällen keine eigenständige Prüfung der Kreditinstitute. Daher ist es ratsam, dass Sie als Kunde nun aktiv werden. Wenden Sie sich dazu gerne vertrauensvoll an uns! Als Kanzlei mit langjähriger und bundesweiter Erfahrung kämpfen wir für Ihr gutes Recht! Wir prüfen Ihre Unterlagen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung und besprechen während einer weiterführenden Beratung gemeinsam weitere Schritte mit Ihnen. Sie erreichen uns telefonisch unter 02461-8081 oder via Kontakformular/E-Mail. Weitere Informationen und spannende Videos finden Sie auf unserem Blog oder dem kanzleieigenen YouTube-Channel.
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