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Wer eine Lebensversicherung mit der Absicht abgeschlossen hat, einen hohen Zinsbetrag durch risikoreiche Finanzgeschäfte zu erwirtschaften, wird nun bitter enttäuscht – der Profit bleibt aus, sodass für viele Versicherte der Vertrag zur finanziellen Belastung wird. Wie Sie ohne Kündigung dennoch verlustfrei aus dem Versicherungsvertrag aussteigen können, erfahren Sie im Folgenden!
Um aufgrund des zu gering ausfallenden Rückkaufswerts kein Verlustgeschäft zu machen, sollten Sie den unrentablen Versicherungsvertrag nicht kündigen. Bei einem erfolgreichen Widerspruch hingegen besteht die Möglichkeit, sich den ursprünglich investierten Betrag – abzüglich einer Verwaltungsgebühr und einem Risikoanteil – erstatten zu lassen. Auf diese Weise können Sie verlustfrei aus Ihrem Vertrag aussteigen.
Die Aachener und Münchener Lebensversicherung hat ihre Kunden tausendfach fehlerhaft über ihr Widerspruchsrecht belehrt. Ihnen als Versicherten, eröffnet sich hiermit die Möglichkeit, aus dem nicht lukrativen Vertrag auszusteigen. Solange die Widerspruchsbelehrung ungültig ist, fängt die Widerspruchsfrist nicht an zu laufen – somit sind Ihrem Widerspruchsrecht keine zeitlichen Grenzen gesetzt!
Wer Versicherungsnehmer der Aachener und Münchener Lebensversicherung ist, sollte seinen Vertrag umgehend professionell prüfen lassen. Die Widerspruchsbelehrungen unterliegen zwei typischen Fehlern.
Die Widerspruchsbelehrung legt dar, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung ausreiche, ohne auf ein bestimmtes Formerfordernis hinzuweisen. Es ist allerdings erforderlich, dass der Widerspruch in Textform erfolgt. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Formerfordernis lässt sich der Formulierung nicht entnehmen. Folglich widerspricht die Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben.
Zudem wird in den Widerrufsbelehrungen der Aachener und Münchener Lebensversicherung ausgeführt, dass der Beginn der 30-tägigen Widerspruchsfrist vom Erhalt des Versicherungsscheins und der Überlassung weiterer Unterlagen abhänge. Allerdings wird nicht näher erläutert, um welche Unterlagen es sich dabei handelt. Im Zweifelsfall muss das der Versicherungsnehmer somit eigenständig in Erfahrung bringen, um die Widerrufsfrist beginnen zu lassen. Diese Voraussetzung widerspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Weitere Informationen zur Lebensversicherung finden Sie im folgenden Video.
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