"Ich hab' eine Vorstrafe" – Bedeutet es das berufliche Aus?

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Eine Vorstrafe kann einem im Berufsleben schwere Stolpersteine in den Weg legen, wenn er einem nicht sogar die Chancen gänzlich verbaut. Doch ab wann gilt man als vorbestraft und was kann man machen, wenn man vorbestraft ist? Hat man dann gar keine Chancen mehr im Beruf?

Die Vorstrafe:

Man gilt als vorbestraft, wenn man ein Gericht einen Strafbefehl verhangen hat oder wenn man in einem rechtskräftigen Strafprozess zu einer Strafe verurteilt wurde. Aber auch wenn man eine Strafe zur Bewährung erhalten hat, gilt man als vorbestraft. Nur wenn man wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde, das Strafverfahren gegen eine Geldbuße eingestellt wurden ist oder eine Entschädigung nach Zivilrecht verhangen wurde, gilt man nicht als vorbestraft.

Folgen von Vorstrafen:

Beruflich gesehen hat eine Vorstrafe nur Folgen, wenn der Arbeitgeber nach einem Führungszeugnis fragt. Es muss aber nicht sein, dass sich der Arbeitgeber an der Vorstrafe stört. Oftmals werden die beruflichen Folgen dadurch beeinflusst, ob die Folge für den Arbeitsbereich wichtig ist. Die Vorstrafe kann zu einem Problem werden, wenn man im öffentlichen Dienst arbeitet oder einem Beruf im Bereich der Steuerprüfung oder Jura nachgeht. Jedoch kann eine Vorstrafe für für Beamte und Soldaten das Aus im Berufsleben bedeuten. Das tut es zumindest, wenn man zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wenn man zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen besonderer staatsgefährdender oder dienstbezogener Delikte verurteilt wurde. Demnach wird das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils nach § 41 automatisch beendet, wodurch auch die Versorgungs- und Besoldungsansprüche wegfallen. Auch eine Bewerbung im öffentlichen Dienst wird durch eine Vorstrafe erschwert.

Wer erfährt von den Vorstrafen?

Im Bundeszentralregister können Strafrichter aber auch andere Behörden amtlich feststellen, ob jemand vorbestraft ist.

Aber auch das polizeiliche Führungszeugnis gibt Auskunft über die Vorstrafen. In der sogenannten Selbstauskunft kann man nachlesen, was auch in dem Führungszeugnis steht. Dies kann man beim Bundeszentralregister beantragen. Im Führungszeugnis kann man bestehende Vorstrafen oder Auflagen erfahren. Nicht enthalten sind im polizeilichen Führungszeugnis Jugendstrafen, die bis zu einer bestimmtem Höhe ausgesprochen wurden. Zusätzlich sind auch Geldstrafen die erstmals ausgesprochen wurden und die Höhe von 90 Tagessätzen nicht überschreitet, nicht im polizeilichen Führungszeugnis aufgelistet, genauso wie erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern.

Wenn der Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangt, muss man sich wohl oder übel zu den Vorstrafen äußern, denn im Bewerbungsgespräch darf nach den aufgelisteten Vorstrafen gefragt werden. Zu Vorstrafen, die nicht im Führungszeugnis aufgelistet sind, muss man sich natürlich nicht äußern! Nach der Straftat selbst, die zur Verurteilung geführt hat, muss man jedoch keine angaben machen, außer wenn für die Beschäftigung die Vorstrafe von Relevanz ist. Dann muss man auch in diesem Fall Angaben zur Straftat machen.

Können Vorstrafen aus dem Register gelöscht werden?

Für Vorstrafen gibt es verschiedene Tilgungsfristen. Im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ist im § 46 geschrieben, dass es Tilgungsfristen von zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahren gibt, welche von der Höhe der Strafe abhängig sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Tilgungsfrist von 20 Jahren ausschließlich bei Sexualdelikten gilt, für die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wurde. In der Überliegefrist wird die Vorstrafe jedoch weiterhin gespeichert, auch wenn darüber keine Auskunft mehr erteilt wird.

Die Länge der Freiheitsstrafe wird in manchen Fällen zu der Tilgungsfrist dazu gerechnet. Wenn eine Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren bestraft wurde und die Tilgungsfrist fünfzehn Jahre beträgt, so liegt die letztendliche Tilgungsfrist bei 27 Jahren.

Manche Vorstrafen werden jedoch nie getilgt, wie zum Beispiel die, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder dessen Urteil mit einer Unterbringung in der Psychiatrie oder der Sicherheitsverwahrung bestraft wurde.