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Bei manchen Gesetzen oder Gerichtsurteile kann man als normal denkender Bürger nur den Kopf schütteln. Manche sind veraltet, manche sind aktuell; sie haben aber eines gemeinsam: In der Regel ist der normale Verbraucher in anderen Umstände, wenn er von diesem Normen betroffen ist. Im folgenden berichten wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer über ein paar skurrile Gesetze aus Deutschland:
Es klingt unglaublich, aber in der hessischen Verfassung wird auch heute noch die Todesstrafe aufgeführt. Wörtlich heißt es da in Artikel 21 Absatz 1 „…Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.“ Jetzt die gute Nachricht: Aufgrund des Artikels 32 im Grundgesetz ist die Todesstrafe abgeschafft. Da Bundesrecht Landesrecht bricht, gibt es die Todesstrafe in Hessen nur noch auf den Papier. Hintergrund ist die Geschichte der Bundesrepublik. Mit Einführung des Grundgesetzes 1949 wurde die Todesstrafe im gesamten Bundesgebiet abgeschafft. Mit und mit haben die Länder in ihren individuellen Verfassungen nachgezogen und die Todesstrafe auch abgeschafft, außer in Hessen.
§1314 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB regeln den geistigen Zustand vor dem Altar beim Schließen der Ehe. Dort heißt es: „… eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit…befand…“ und „…ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt…“. Aber was bedeutet das? Im Kommentar des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es, dass mit Bewusstlosigkeit gemeint ist, dass man unter starken Medikamenten steht, unter Drogeneinfluss steht oder alkoholisiert ist. In der Praxis ist die Anwendung und Umsetzung aber relativ schwierig. Vor allem der letzte Punkt. Ab wann beginnt der Zustand im Alkoholkonsum, an dem man nicht mehr Zurechnungsfähig ist. Hier kann man aber Entwarnung geben, wer auf seiner Hochzeit vor der Kirche ein oder zwei Gläser Sekt trinkt, muss nicht damit rechnen, dass seine Ehe annulliert wird.
Aufgrund der Landesgesetze und den Normen ist es in Kiel und auf der beliebten deutschen Ferieninsel Sylt verboten eine Sandburg oder Sandburg ähnliches Objekt zu bauen. Gemeint sind vor allem sehr große Sandburgen. Sollte man doch eine Sandburg bauen und erwischt werden, kommt eine Geldstrafe bis zu 1000 Euro auf einen zu. Hintergrund sind die großen Löcher, die entstehen, wenn man eine Sandburg baut. Aufgrund der Gezeiten werden diese Löscher dann mit Wasser geflutet. Es ist ziemlich schwierig diese dann wieder zu füllen. Problematisch ist es auch, wenn in diese Wasserlöscher dann Strandkörbe fliegen.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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