Bild: Katiekk / shutterstock.com
Wenn von Silvester die Rede ist, ist das Feuerwerk nicht weit. Doch immer wieder hört man Nachrichten, wie das Feiern mit Feuerwerkskörpern zu weit geht und Personen möglicherweise sogar verletzt werden. Was genau erlaubt ist und was verboten, erfahren Sie nun bei uns!
Generell sollte immer auf sich und seine Umgebung geachtet werden. Potentielle Gefahren für andere Personen oder Gegenstände sind zu vermeiden. Somit ist nicht zu empfehlen, in unmittelbarer Nähe zu anderen Personen zu zünden, auch Autos, Bäumen oder Gebäuden sollte der Feuerwerkskörper meiden.
Laut Gesetz darf sogar weder in der Nähe von Kirchen, Fachwerkstätte, Krankenhäusern, noch bei Kinder- und Altenheim oder auf Sylt „geböllert“ werden.
Gesetzlich ist vorgegeben, dass das Feuerwerk nur in einem 24 Stunden Zeitfenster abgefeuert werden darf. Vom 31. Dezember 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 dürfen die Knaller hochgehen. Die genauen Zeiten werden jedoch von den Gemeinden bzw. Städten festgelegt.
Der vorgegebene Zeitraum darf allerdings mit Sondergenehmigung überschritten werden. Wer sich diese nicht einholt, die Zeit aber trotzdem missachtet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50 000 Euro rechnen.
Grundsätzlich sind „Böller“ in zwei einzuteilen.
Unter Klasse I fallen Feuerwerkskörper wie Knallerbsen, Bodenkreisel oder Knallbonbons, die für alle Personen über 12 Jahren erlaubt sind. Unter 12 Jahren dürfen gar keine Feuerwerkskörper abgefeuert werden. Übrigens kann derartiges Feuerwerk über das gesamte Jahr erworben werden.
Unter Klasse II fallen beispielsweise Feuertöpfe, übliche Böller und oder Raketen. Gestattet ist dies ab 18 Jahren.
Feuerwerkskörper dürfen generell nur vom 29. Bis zum 31. Dezember verkauft werden.
Grundsätzlich haftet jeder für den Schaden, den er verursacht hat. Somit muss auch der Verursacher für jeden finanziellen Schaden aufkommen, der durch sein Handeln entstanden ist. Falls der Schaden durch Kinder entstanden ist, gilt der berühmte Spruch „Eltern haften für ihre Kinder“.
Achtung! Beim Kauf von Feuerwerkskörpern sollte unbedingt auf die Prüfsiegel „CE“ und „BAM“ geachtet werden. Alle anderen Böller könnten nicht den Sicherheitsstandards entsprechen. Daher ist auch vom Kauf auf Flohmärkten oder ähnlichem abzuraten.
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Bei weiteren Fragen rund ums Thema “Silvester und Feuerwerkskörper”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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