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Schwimmbad: Wer haftet eigentlich bei einem Unfall?

30.03.2019

Bild: hxdbzxy / shutterstock.com
 
Das Wetter wird besser, die Badesaison beginnt langsam, aber sicher. Leider gibt es aber auch immer wieder Unfälle, bei denen sich nun die Haftungsfrage stellt!
 
 

Können Bademeister haftbar gemacht werden?

 
Ein Bademeister hat grundsätzlich eine Aufsichtspflicht, verletzt er diese, könnte er für den Unfall zur Verantwortung gezogen werden. Ihre Aufgabe besteht darin Gefahrensituationen zu erkennen und alles Mögliche dafür zu tun, diese zu entschärfen oder wenn möglich zu verhindern.
 
 

Wann haftet ein Betreiber des Schwimmbades für den Unfall?

 
Verhält sich ein Bademeister vorschriftsgemäß und es kommt dennoch zu einem Unfall, muss unter Umständen auch der Betreiber haften. Dies wäre dann der Fall, wenn dieser seiner Organisationspflicht nicht nachkommt. Ein Beispiel hierfür wäre zu wenig Aufsichtspersonal oder schlecht gewählte Überwachungstürme, wodurch nicht der gesamte Bereich überblickt werden kann.
 
Betreiber sind entweder private Unternehmen oder die Gemeinde selbst. Hier sind die Kommunikation bzw. die Anweisungen an die Mitarbeiter von Belangen.
 
 

Wann verletzten Eltern die Aufsichtspflicht?

 
Grundsätzlich besitzen auch Eltern eine Aufsichtspflicht. Diese wird dann verletzt, wenn Eltern zulassen, dass sich das Kind in Becken auffällt, in die es eigentlich gar nicht darf. Dies gilt nicht nur für Kinder, sondern auch für behinderte Personen.
 
Übrigens: Auch mit Schwimmflügeln ist das Betreten des Schwimmerbeckens für Nichtschwimmer untersagt.
 
Halten sich die Kinder in Bereichen auf, die für sie geeignet sind, können die Eltern in der Regel davon ausgehen, dass der Bademeister die Situation überblickt und im Griff hat. Auch eine anteilige Haftung wäre denkbar, je nachdem welche Schuld schwerer wiegt, die des Bademeisters oder die der Eltern.
 
 

Eltern müssen trotz allem auf die Kinder aufpassen

 
Nur weil man Eintritt bezahlt heißt es nicht, dass der Bademeister alleine Acht geben muss. Trotz allem müssen Eltern auf die Kinder selber aufpassen. Andersherum gilt dies allerdings genauso. Nur, weil man beispielsweise an einem Strand keinen Eintritt zahlt, schwimmt man nicht nur auf eigenes Risiko.
 
 
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Unfall im Schwimmbad”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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