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In Deutschland sind Arbeitnehmer vor Kündigungen im Regelfall gut geschützt, da der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes nur aus besonderen Gründen kündigen darf. Hier erfahren Sie für wen die Regelungen des Kündigungsschutzgesetz gelten, und für wen nicht.
Wie der Name schon verrät, bietet das Kündigungsschutzgesetz den Arbeitnehmern Schutz vor Kündigungen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz seit einer Reform im Jahr 2004 nur für Unternehmen oder Betriebe gilt, in denen mindestens zehn Vollzeitbeschäftigte tätig sind. Auszubildende und Teilzeitkräfte bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Außerdem erschwert das Gesetz nur Kündigungen, wenn die Arbeitnehmer bereits mehr als sechs Monate für das Unternehmen tätig sind. Innerhalb der ersten sechs Monate kann der Chef seine Mitarbeiter grundlos feuern. Ob der Arbeitsvertrag eine Probezeit vorsieht, ist irrelevant. Der Sinn der Probezeit liegt nur darin, die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien abzukürzen.
Um nach dem Kündigungsschutzgesetz eine wirksame Kündigung auszusprechen zu können, müssen besondere Gründe vorliegen, die den Rausschmiss des Arbeitnehmers rechtfertigen. So ist die Kündigung nach dem Wortlaut des Gesetzes „sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Gründe, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist“.
Eine personenbedingte Kündigung kann Mitarbeiter treffen, die ihre Arbeitsleistung aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht mehr erbringen können, oder solche, die wiederholt krankheitsbedingt fehlen. Rechtmäßig ist die Kündigung jedoch nur, wenn es für den Mitarbeiter keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen gibt.
Die verhaltensbedingte Kündigung kommt bei erheblichen oder wiederholten Pflichtverletzungen seitens des Arbeitnehmers in Betracht. So droht etwa eine Kündigung, wenn man wiederholt zu spät zur Arbeit erscheint. Vorher muss dem Arbeitnehmer in der Regel jedoch eine Abmahnung zukommen, in der der Pflichtverstoß gerügt und eine Unterlassung desselben gefordert wird. Bei Pflichtverstößen im Vertrauensbereich, zB bei Diebstahl, ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, da es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen.
Betriebsbedingte Gründe liegen vor, wenn der Bedarf an Arbeitsleistungen aufgrund betrieblicher Erfordernisse weniger wird. Dies ist beispielsweise der Fall bei Schließung oder Auslagerung von Abteilungen oder bei Betriebsstillegungen infolge von Insolvenz. Zuvor muss der Arbeitgeber aber versuchen, einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen für den Mitarbeiter zu finden.
Arbeitnehmer bestimmter Personengruppen gelangen durch das Kündigungsschutzgesetz in den Genuss von einem besonderen zusätzlichen Schutz vor einem Rauswurf. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Schwangeren und Müttern in den ersten vier Monaten nach der Geburt ist bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Zudem muss die zuständige Landesbehörde der Kündigung zustimmen. Falls der Chef nichts von der Schwangerschaft wusste, sollte die werdende Mutter ihm unverzüglich nachweisen, dass die Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand.
Bei Müttern und Vätern in Elternzeit sowie bei Arbeitnehmern, die sich in einer Pflegezeit befinden, darf der Arbeitgeber ebenfalls nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde eine Kündigung aussprechen.
Vor der Kündigung eines Schwerbehinderten muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das Amt hat dann sicherzustellen, dass die Kündigung gerade nicht aufgrund der Behinderung erfolgt.
Auch Auszubildende stehen unter besonderem Kündigungsschutz, da ihnen nach Ablauf der Probezeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden kann.
Gleichermaßen ist die ordentliche Kündigung von Betriebsräten und Betriebsratsmitgliedern nicht möglich. Sie stehen bis zwölf Monate nach ihrer Tätigkeit als Vertreter der Arbeitnehmer ihres Unternehmens unter besonderem Kündigungsschutz. Kommen Ersatzmitglieder vertretungsweise zum Einsatz, profitieren diese ebenfalls von den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes.
In Kleinbetrieben und Unternehmen mit weniger als zehn Vollzeitmitarbeitern greifen die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Diese können leichter entlassen werden.
Um die Arbeitnehmern dieser Betriebe dennoch vor grundlosen Kündigungen zu schützen, sind die Arbeitgeber an die Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gebunden. So darf beispielsweise niemand wegen seines Geschlechts oder seines Alters gekündigt werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Kündigungsrecht gerade aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Aspekte überaus kompliziert geworden ist und man in den meisten Fällen „nicht mal kurz auf die Schnelle“ einen Arbeitnehmer kündigen kann. Außerdem sind bei einer Kündigung zwingend bestimmte Formalien einzuhalten, gerade im Hinblick auf Vollmachtregelungen oder die Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung.
Um sicherzustellen, dass im Anschluss an eine Kündigung keine Überraschungen aufwarten, sollte frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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