Bild: shutterstock.com/Dmitry Rogachev
Dass Schwarzfahren teuer werden kann, ist wohl jedem klar. Wer erwischt wird, hat regelmäßig ein saftiges Bußgeld zu entrichten. Doch viele wissen gar nicht, dass man auch den Straftatbestand der Erschleichung von Leistungen erfüllt und unter Umständen sogar ins Gefängnis muss. Dazu muss man aber Wiederholungstäter sein – wir klären auf.
Mittlerweile beläuft sich das Bußgeld beim Schwarzfahren auf 60 Euro. Angesichts der deutlich niedrigeren Bahn- und Buspreise lohnt sich das Schwarzfahren also kaum noch. Der Schaden der Verkehrsbetriebe liegt jährlich bei rund 250 Millionen Euro. Wer vorsätzlich ohne Ticket einsteigt, begeht eine Straftat – das Erschleichen von Leistungen.
Wer zum ersten Mal „schwarz“ fährt, muss in der Regel nur ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen. Mit einer Anzeige muss man häufig aber nur deshalb nicht rechnen, weil die Verkehrsunternehmen Gnade walten lassen. So kommt es regelmäßig vor, dass Strafanzeige erst bei Wiederholungstätern gestellt wird. Wann das genau der Fall ist, ist tatsächlich den Unternehmen selbst überlassen. Im Prinzip wäre also eine Strafanzeige auch beim erstmaligen Schwarzfahren rechtens. Dass man immer erst beim dritten Mal dran ist, ist also nicht ganz richtig.
Wegen des Straftatbestands des Erschleichens von Leistungen kommt man erst einmal nicht ins Gefängnis. Hier muss man lediglich mit einer Geldstrafe rechnen, die neben dem erhöhten Beförderungsentgelt der Verkehrsunternehmen vom Gericht festgelegt wird. Wer aber nicht zahlt oder sich auch hier wiederholt vor Gericht verantworten muss, kann auch ins Gefängnis kommen – zum Beispiel im Wege der Ersatzhaft, bei der man die Geldstrafe quasi absitzt.
Eine Strafanzeige hat staatsanwaltliche Ermittlungen zur Folge und endet regelmäßig mit einer Anklage, so dass Betroffene sich vor Gericht verantworten müssen. Dass man nicht vorsätzlich „schwarz“ gefahren ist, wird nur schwer zu beweisen sein. Mit Hilfe anwaltlicher Beratung kann eine dahingehende Entlastung aber gelingen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung muss mit einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis gerechnet werden, sofern eine hohe Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist.
Zu diesem Thema beraten wir Sie gerne – besuchen Sie uns einfach auf unserer Homepage unter www.mingers-kreuzer.de.
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