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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ist das Arbeiten dennoch erlaubt?

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Bild: Roman Samborskyi / shutterstock.com
 
Der Glaube, dass ein Attest einem Arbeitsverbot gleichkäme, ist weit verbreitet. Doch ist dem überhaupt so? Wir klären auf!
 
 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich eine Prognose

 
Wer vom Arzt den gelben Schein ausgestellt bekommt, ist in der Regel krank. Doch auch ein Arzt ist kein Hellseher und kann daher nur eine Prognose angeben, wie lange die Krankheit andauern wird. Aufgrund dessen darf ein Arbeitnehmer auch mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten gehen, wenn er sich wieder fit fühlt.
 
 

Gesundschreibung ist nur ein Mythos

 
Der weit verbreitete Mythos, dass sich Arbeitnehmer bei vorzeitiger Genesung gesundschreiben lassen müssen, ist falsch. Ein Arbeiten mit gelbem Schein ist ausdrücklich erlaubt und sogar erwünscht, allerdings nur, wenn man vollständig gesund ist.
 
Andernfalls könnte der Arbeitgeber skeptisch reagieren und daran zweifeln, dass sein Mitarbeiter die volle Leistung abrufen kann. Hier hat der Chef sogar das Recht, einen Betriebsarzt zu beauftragen, der die kränkelnde Person nochmals unabhängig untersucht.
 
 

Keine Auswirkungen auf Versicherungsschutz

 
Oftmals ist die Rede davon, dass bei vorzeitigem Arbeiten der Versicherungsschutz erlischt. Dem ist allerdings nicht so. Arbeitnehmer, die mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten geben, genießen denselben Schutz wie Mitarbeiter ohne gelben Schein.
 
Dies gilt auch für Unfälle, die auf dem Weg zur Arbeit geschehen. Von der Haustür bis zu Arbeitsstelle ist der Arbeitnehmer genauso versichert, wie seine Kollegen. Auch ohne Krankschreibung würde ein medizinischer Notfall nur mit direktem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit als Arbeitsunfall gelten.
 
 

Zweite Krankschreibung ist bei Irrtum ratsam

 
Wenn ein Arbeitnehmer auf der Arbeit erscheint, da er sich fit genug fühlt, anschließend allerdings feststellt, dass er es nicht ist, wäre ein erneutes Krankschreiben ratsam. So ist man auf der sicheren Seite.
 
Eine weitere Möglichkeit wäre eine offene vorzeitige Absprache mit dem Arbeitgeber. Man informiert diesen vorher, dass man den Versuch zu arbeiten unternehmen möchte, es aber ebenfalls sein kann, dass man die Arbeit dennoch wieder vorzeitig verlassen muss.
 
Übrigens: Ein vorzeitiges Arbeiten ist zwar erlaubt, allerdings nur für den eigenen Arbeitgeber. Arbeitet man trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einem anderen Nebenjob, ist eine fristlose Kündigung möglich.
 
 
Das könnte Sie ebenfalls interessieren: 

 
Bei weiteren Fragen zum Thema “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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