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Schulplatzklage – So bekommt Ihr Kind doch noch den Wunschschulplatz!

15.08.2019

Bild: Evgeny Atamanenko/ shutterstock.com
 
Die Wahl der Schule für das Kind ist eine schwere Entscheidung für die Eltern. Wichtig ist, eine Schule zu finden, die ein gutes soziales Umfeld hat, die gut gelegen ist und die das Kind ausreichend fordert und fördert, um seine Interessen und Begabungen bestmöglich zu entfalten. Hat man die richtige Schule erst einmal gefunden, ist die Enttäuschung groß, wenn man einen Ablehnungsbescheid erhält. Was kann man da tun?
 
 

Ablehnungsbescheid als belastender Verwaltungsakt

 
Zuallererst sei gesagt, dass Schulrecht Sache der Länder ist. Aus diesem Grund gibt es keinen bundeseinheitlichen Leitfaden für das Vorgehen gegen einen Ablehnungsbescheid. Es werden daher lediglich allgemeine Informationen gegeben, die in allen Bundesländern Anwendung finden.
 
Ein belastender Verwaltungsakt liegt vor, wenn sich die Regelung für den betroffenen Bürger als nachteilig erweist. Bei dem Ablehnungsbescheid der Schule handelt es sich um die Ablehnung des Erstschulwunschplatzes, was einen belastenden Verwaltungsakt darstellt. Der Ablehnungsbescheid kann zunächst mit Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und schließlich mit Erhebung der Schulplatzklage auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
Der Bescheid kann mit Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und anschließender Erhebung der Schulplatzklage auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
 
 

Wann kann ich Schulplatzklage erheben?

 
Die Schulplatzklage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Wunschschule die Bewerbung aus unsachlichen Gründen abgelehnt wird, oder, ausgenommen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, den gültige Widerspruch abgelehnt hat.
 
Eine Ablehnung aus unsachlichen Gründen kann dann vorliegen, wenn die Kapazität an der Wunschschule noch nicht erschöpft ist, sodass noch ein Schulplatz für das Kind frei gewesen wäre, oder wenn das Kind die bestehenden spezifischen Aufnahmeerfordernisse erfüllt. Ein unsachlicher Grund ist ebenfalls die Ablehnung des Kindes aufgrund seines Geschlechts oder seiner Herkunft.
Auch wer gegen den Ablehnungsbescheid fristgemäß Widerspruch eingelegt und dieser wiederum von der Schule abgelehnt wurde, kann eine Schulplatzklage erhoben werden.
 
 

Reichen Sie fristgemäß Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein!

 
Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids muss innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Erstwunschschule eingelegt werden. Prüfen Sie jedoch zuallererst dessen Erfolgsaussichten, da Sie bei Ablehnung des Widerspruchs die entstandenen Kosten privat tragen müssen.
Nach Einlegung des Widerspruchs erfolgt ein Widerspruchsverfahren, in welchem die Schule zunächst selbst die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung überprüft.
 
Begründen Sie Ihren Widerspruch umfassend, indem Sie konkret auf die Punkte eingehen, welche die Schule in der Ablehnungsentscheidung als unsachlich abgetan oder schlichtweg übergangen hat. Fragen Sie hierfür regelmäßig nach der Akteneinsicht.
Wer eine überzeugende Begründung einreicht, hat gute Chancen, dass die Schule einlenkt und von gerichtlichen Schritten absieht.
 
 

Was kann ich tun, wenn die Schule an ihrer Ablehnung festhält?

 
Bei einer Ablehnung des Widerspruchs muss innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Verwaltungsgericht die Schulplatzklage erhoben werden. Das Verwaltungsgericht überprüft das Auswahlverfahren der Schule auf Fehler und ermittelt, ob sich die Ablehnung auf unsachliche Gründe stützt.
 
Denken Sie daran, das gerichtliche Eilverfahren rechtzeitig zu beantragen. Klagen vor dem Verwaltungsgericht können nämlich mehrere Monate andauern. Es besteht daher die Gefahr, dass es vor Beginn des neuen Schuljahres noch zu keiner Entscheidung kommt.
Stellen Sie folglich direkt nach Klageerhebung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung! Dadurch kann das gerichtliche Eilverfahren in der Regel innerhalb von vier Wochen oder weniger durchgeführt werden.
 
 
 
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie ebenfalls das folgende aktuelle Video interessieren. Rechtsanwalt Markus Mingers erklärt, was Schulschwänzern blüht.
 

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