Bild: Zerbor/ shutterstock.com
Der 31. Juli 2019 war der letztmögliche Abgabetermin für die Steuerklärung des Jahres 2018. Diese Frist gilt für alle Steuerzahler, die zu einer Erklärung verpflichtet sind und sich nicht von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen. Wer sich für diesen Weg entschieden hat, die Steuererklärung aber immer weiter vor sich hergeschoben oder einfach vergessen hat, fragt sich jetzt: Was droht mir bei verpasster Frist?
Ja, das ist meistens möglich. Wer den 31. Juli nicht einhalten kann, der sollte schnell Kontakt zum Finanzamt aufnehmen und um eine konkrete Fristverlängerung bitten. Aufgrund der Fülle an Arbeit, die sie ab August bewältigen müssen, haben die Finanzämter meist Verständnis und akzeptieren eine spätere Abgabe.
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag und geben Sie Ihre Steuernummer, Datum der voraussichtlichen Abgabe sowie – ganz wichtig – den Grund an, warum Sie die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen konnten. Ein solcher triftiger Grund könnte etwa eine längere Krankheit, ein Unfall oder ähnliche nachvollziehbare Umstände sein.
Wer es bevorzugt, lediglich anzurufen, sollte zumindest aufschreiben, welcher Beamte wann genau die Fristverlängerung zugesagt hat. Das ist dann hilfreich, wenn sich später keiner daran erinnern kann. Bei Ablehnung der Verlängerung kann Einspruch dagegen eingelegt werden.
Wer noch nie etwas von einem Verspätungszuschlag gehört hat: für Steuererklärungen, die ab diesem Jahr abzugeben sind, dürfen die Finanzämter bei verspäteter Abgabe laut § 152 Abgabenordnung (AO) einen Verspätungszuschlag verlangen. Es handelt sich hierbei um eine neue Regelung ab 2019.
Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat bis zur Abgabe 0,25 % der festgesetzten Steuer und mindestens aber 25 € pro Monat. Ein Beispiel: wer die Steuererklärung erst am 3. März 2020 abgibt, zahlt für acht Monate, und zwar von August 2019 bis März 2020, mindestens einen Versätzungszuschlag von mindestens 200 €.
Von dieser Option ist eindeutig abzuraten. Die Nichtabgabe kann nämlich zur Schätzung der Steuer führen. Das Finanzamt hat das Recht, die Einkommensverhältnisse zu schätzen und geht dabei sehr großzügig von für den Fiskus vorteilhaften Einkünften aus.
Die einzige Möglichkeit, den Schätzbescheid noch abzuändern, ist Einspruch dagegen einzulegen. Dafür hat man einen Monat nach dessen Bekanntgabe Zeit. Daraufhin setzt das Finanzamt eine Ausschlussfrist, in der die fehlende Steuererklärung vollständig nachgeholt werden muss. Gelingt das nicht, bleibt es bei der Schätzung.
Achtung! Wer andererseits bei einer günstigeren Schätzung meint, nicht reagieren zu müssen, dem droht ein Steuerhinterziehungsverfahren. Die Pflicht zu einer ordentlichen Steuererklärung besteht für Sie weiterhin.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie ebenfalls das folgende aktuelle Video interessieren. Rechtsanwalt Markus Mingers thematisiert das Ablösen von Darlehen.
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