Der neue Rundfunkbeitrag stößt nicht nur bei Privatpersonen auf Ablehnung. Vor allem Unternehmen klagen vor deutschen Gerichten zahlreich gegen den Rundfunkbeitrag. Aktuell zeigen Urteile: Eine baldige Reform der „Zwangsabgabe“ ist nicht in Sicht.
Der Rundfunkbeitrag ist der Nachfolger der Rundfunkgebühr. Jeder private Haushalt muss monatlich 17,50 Euro bezahlen. Mit der Reform ist der Betrag für Unternehmen jedoch teils sehr deutlich gestiegen, während der Anstieg bei Privathaushalten moderat ausfällt.
Die meisten Unternehmen zahlen deutlich mehr als früher
Seit der Reform 2013 wird die Höhe des Rundfunkbeitrags für Unternehmen unter anderem nach der Anzahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen bemessen. Pro Fahrzeug und Betriebsstätte zahlen Unternehmen meist mindestens 5,99 Euro pro Monat. Firmen mit großem Fuhrpark oder viele Filialen fühlen sich deshalb benachteiligt.
Als Beispiel wäre die Drogeriekette Rossman zu nennen. Diese bezahlt derzeit Rundfunkbeiträge von cirka 280 000 Euro. Würden alle Angestellten von Rossmann am gleichen Standort arbeiten, so wären nur ungefähr 39 000 Euro zu entrichten. Außerdem beteuert Rossmann, in seinen Filialen nicht mals Fernseher, Radios oder internetfähige Computer in Betrieb zu haben.
Gerichte entscheiden: Keine Grundrechtsverletzung durch Rundfunkbeitrag
Rossmann hatte sich folglich an einer Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof beteiligt, blieb damit aber erfolglos. Die Klage wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Abgabe keine Grundrechtsverletzung darstelle und außerdem keine verdeckte Steuer sei. Auch das Argument, dass Rossmann keine Angebote des öffentlichen Rundfunks nutze, ließen sie nicht gelten. Schließlich beziehe sich der Rundfunkbeitrag schon auf die theoretische Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Angebot zu nutzen, nicht auf die wirkliche Nutzung. Außerdem seien Empfangsgeräte der neuesten Generation wie Smartphones und Tablets nahezu überall verbreitet. Deswegen ist es praktisch nicht Möglich, das wirkliche Vorhandensein eben dieser Geräte in jedem Einzelfall zu überprüfen.
Schon der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hatte die Verfassungsbeschwerde eines großen Straßenbauunternehmers zurückgewiesen. Durch den im Vergleich sehr großen Fuhrpark musste die Firma seit Einführung des Beitrags durch die vielen Firmenfahrzeuge deutlich mehr zahlen.
Kern der Verassungsbeschwerde war die Frage, ob durch die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radiosender durch den Rundfunkbeitrag Grundrechte wie Gleichheitsgrundsatz oder die Handlungsfreiheit verletzt werden. Der Verfassungsgerichtshof beantwortete diese Frage mit einem klaren nein. Die Unterschiede bei der Höhe der Abgaben zwischen Privathaushalten und Unternehmen würde auf einleuchtenden Gründen bestehen, so das Gericht in seiner Begründung.
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