Bild: Olaf Naami/ shutterstock.com
Der Wintereinbruch bringt ein erhöhtes Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr mit sich. Wenn es mal kracht, fragt man sich: Wie verhalte ich bei einem Unfall? Wer übernimmt die Kosten? Wen kann ich schadensersatzpflichtig machen? Wir haben die Antworten!
Was ist die erste und wichtigste Regel bei einem Autounfall? Richtig, die Sicherung der Unfallstelle. Das tun Sie, indem Sie den Warnblinker anmachen und das Warndreieck aufstellen.
Nach der Rechtsprechung können Sie wegen Missachtung dieser Pflicht allerdings nur haftbar gemacht werden, wenn das Auto nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte. Dennoch raten wir Ihnen dazu, auf ein liegengebliebenes Fahrzeug in angemessener Weise hinzuweisen. Unter Umständen kann das weitere Sachschäden vermeiden und sogar Leben retten.
Rettungsdienste haben grundsätzlich Vorrang! Bei Ertönen des Martinshorn und Blaulicht müssen Sie den Weg frei machen und gegebenenfalls eine Rettungsgasse bilden. Sollten Sie aus unerfindlichen Gründen der Pflicht nicht nachkommen, etwa wenn Sie das Einsatzfahrzeug nicht haben kommen hören oder sehen, können Sie bei einem Unfall mithaftbar gemacht werden. Eine vollständige Haftung wird nach der Rechtsprechung aber abgelehnt, da auch Einsatzfahrzeuge derart fahren müssen, dass Unfälle möglichst vermieden werden.
Nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch Städte können schadensersatzpflichtig sein. Städte haben insbesondere für Straßen und Parks bestimmte Verkehrssicherungspflichten. Bei der Entstehung von Schäden wegen Missachtung dieser Pflichten, müssen sie dem Eigentümer entsprechenden Ersatz leisten.
Es gibt die verschiedensten Formen von Verkehrssicherungspflichten – zurzeit kommt es beispielsweise witterungsbedingt, aufgrund von Schnee und Glätte, zu Unfällen auf Schnellstraßen oder Parkplätzen, die nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut worden sind. Ebenso muss im Einzelfall auch der Weg vom und zum Fahrzeug einwandfrei möglich sein.
Die gegnerischen Versicherungen ersetzen den Schaden. Da dieser aber nicht gern freiwillig übernommen wird, wird der Unfallhergang und die Schuldfrage ermittelt. Ob man darüber hinaus selbst noch weitere Ansprüche geltend machen kann, bleibt in der Regel unbeantwortet. Geschädigte haben oftmals noch mit den Folgen eines Unfalls zu kämpfen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlichen Rat zu holen. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass grundsätzlich die Kosten für den Anwalt ersetzt werden müssen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Fall so einfach gelagert ist, dass kein Zweifel daran bestehe, dass der Schädiger ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachzukommen hat.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers Ihnen, wie die Schuldfrage bei einem Unfall beim rückwärts einparken zu klären ist.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]