Bild: Marc Roura / shutterstock.com
TRANSPARENZ – heißt es für Service- und Dienstleistungen angesichts des digitalen Zeitalters. So gut wie jedes Online-Portal im Netz bietet seinen Kunden die Möglichkeit zu einer Bewertung. Zum Beispiel zu der Arbeit von Ärzten, Handwerkern oder Mitarbeitern. Häufen sich die negativen Kundeneinträge, kann das unschöne Konsequenzen haben. In diesem Artikel klären wir Sie auf, ob negative Bewertungen eine Kündigung rechtfertigen und was Sie dagegen tun können.
Kann mir gekündigt werden, wenn sich persönliche negative Bewertungen häufen? Wie kann ich mich wehren? Worauf kommt es an? Fragen, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigen. Wir haben die Antworten!
Wann ist eine Kündigung überhaupt wirksam? Hierbei unterscheidet man grundsätzlich zwischen personen- und verhaltensbedingter Kündigung.
Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der mangelnden physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Bei der verhaltensbedingten Kündigung hingegen schöpft der Arbeitnehmer seine Fähigkeiten nicht voll aus und erbringt damit eine Minderleistung.
Oft kritisieren Kunden durch negative Bewertungen schlechte Arbeitsleistung oder schlechten Service. Dies sind schlussfolgernd verhaltensbedingte Elemente. Sie rechtfertigen eine Kündigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen!
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein vertragswidriges und verschuldetes Verhalten voraus. Dementsprechend muss eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis vorliegen! Beachten Sie: Die Absicht einer Kündigung ist die Prävention zukünftiger Pflichtverletzungen und nicht die Bestrafung für vergangenes Verhalten.
Wichtig: Konkret fordert die Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr. Eine solche wird anhand einer Prognose evaluiert. Aus diesem Grund erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung auch eine vorherige Abmahnung.
Die Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis, wegen der schlussendlich gekündigt wird, muss dabei gleichartig sein! Zudem sollte eine Kündigung immer mildestes Mittel sein und im Rahmen einer Interessenabwägung erfolgen.
Natürlich ist auch hier immer der Einzelfall entscheidend. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Somit könnte er – soweit zutreffend- negative Kundenbewertungen anführen. Sie können derartige Vorwürfe aber auch bestreiten. Negative Kundenbewertungen führen also nicht automatisch zur Wirksamkeit einer Kündigung!
Auch gegen eine vorherige Abmahnung besteht schon die Möglichkeit zum Widerspruch. Beachten Sie: Hierbei liegt die Frist für einen Prozess jedoch bei drei Wochen!
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle News finden Sie täglich auf unserem Blog.
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