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Muss ich meinen Vermieter über meine Schwangerschaft informieren? Darf ich meine Wohnung untervermieten? Darf ich einen Hund halten? Und was passiert, wenn ich meine Wohnungsschlüssel verliere? Fragen über Fragen – wir haben die Antworten!
Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen möchten, sollten Sie vorab Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Ein Veto-Recht hat der Vermieter zwar nicht. Aber Sie riskieren Ärger und unter Umständen sogar die Kündigung des Mietvertrages.
Sie haben unter Umständen ebenfalls die Pflicht, Ihren Vermieter über eine Schwangerschaft zu informieren. Ein Baby bringt eine Änderung der Berechnungsgrundlage der Nebenkosten mit sich, wenn die Betriebskostenabrechnung pro Kopf umgelegt wird.
Ja, dürfen Sie. Zur Beherbergung von Gästen ist es nicht notwendig, die Erlaubnis des Vermieters einzuholen – ganz gleich, ob es sich um Männer- oder Frauenbesuch handelt und wieviele über welchen Zeitraum bleiben.
Dasselbe gilt für Partys. Allerdings sollten Sie sich aus Rücksicht zu Ihren Nachbarn hinsichtlich des Lärmpegels angemessen verhalten und sie auch vorab darüber informieren, dass es lauter werden könnte.
Die Zustimmung des Vermieters brauchen Sie generell dann, wenn Sie ihre Wohnung untervermieten wollen. Bei Touristen als Untervermietern ist sogar eine schriftliche Zustimmung erforderlich. Kommen Sie Ihrer Mieterpflicht nicht nach, riskieren Sie eine fristlose Kündigung.
Sie müssen Ihren Vermieter nicht über einen bevorstehenden längeren Urlaub in Kenntnis setzen. Aber es ist empfehlenswert! Hinterlegen Sie ihm einen Zweitschlüssel, um sich im Notfall Ärger und unnötige Kosten zu ersparen.
Sollten Sie Ihre Schlüssel verlieren, müssen Sie zwingend Ihren Vermieter darüber informieren. Bei eigenem Verschulden sind Sie leider auch dazu verpflichtet, selbst für die Kosten eines Austauschs der Schlösser aufkommen. Bei Diebstahl oder ähnlichen Situationen müssen Sie das natürlich nicht.
Steht im Mietvertrag nichts über die Haltung von Haustieren in der Wohnung, hat der Vermieter bei der Anschaffung eines Vierbeiners auch nicht mitzureden – ganz gleich, um welches Tier es sich handelt. Generelle Haltungsverbote für Hunde und Katzen in Mietwohnungen sind unzulässig.
Aufgepasst wer vorhat, seine Wohnung zu renovieren oder neu zu gestalten: Arbeiten, die Sanierungscharakter haben und in die Bausubstanz der Wohnung eingreifen, dürfen Sie erst mit Zustimmung des Vermieters vornehmen!
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers, ob und wann Ihnen die Wohnung fristlos gekündigt werden kann.
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