Das Hemd ist zu eng, das gewünschte Buch doppelt oder die Fellmütze trifft nicht ganz den eigenen Geschmack – an Weihnachten wird des Öfteren vom Umtauschrecht Gebrauch gemacht. Doch was darf ich unter welchen Bedingungen wieder an den Händler zurückgeben? Was wird Käufern gesetzlich zugesprochen? Und was muss ich bei Online-Käufen beachten? Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Regelungen!
Beim Ladeneinkauf gilt der gesetzliche Grundsatz: Gekauft ist gekauft. Viele Händler sind aber nachsichtig und nehmen die Ware auf Kulanz zurück beziehungsweise tauschen sie um. Von Rechtswegen wird dies dem Verkäufer nicht vorgeschrieben, es handelt sich dabei lediglich um ein wohlwollendes Entgegenkommen. Er profitiert insofern davon, dass zufriedene Kunden gerne wiederkommen und bei ihm einkaufen.
Einzelhändler bieten der Kundschaft oft darüber hinaus Umtauschgarantien an – besonders über die Weihnachtszeit. Hierbei gilt der Grundsatz: Versprechen ist Gesetz. Was in der Werbung versprochen wird, muss auch eingehalten werden. Wenn der Händler allerdings beim Umtausch nur einen Gutschein verspricht, muss er kein Bargeld erstatten. Die Bedingungen für den Umtausch sind Verhandlungssache – wurden keine Vereinbarungen getroffen, kann man nur an die Großzügigkeit des Verkäufers appellieren.
Nichtsdestotrotz ist hier eine Begründung fällig, die über ein Nichtgefallen der Ware hinausgehen muss. Kassenbon und Originalverpackung sind ebenfalls erforderlich.
Wer im Internet oder bei Versandhändlern einkauft, kann den Kauf innerhalb von 14 Tagen stornieren. Dabei schickt man die Ware zurück und bekommt im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Man muss keine Beweggründe angeben, man muss nur die Widerrufsfrist einhalten, die mit Erhalt der Ware oder der Widerrufsbelehrung beginnt.
Die Frist läuft aber noch nicht, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder falsch formuliert ist. Der Kunde kann den Kaufvertrag dann auch später noch widerrufen.
Um sich das Widerrufsrecht offen zu halten, sollten Sie die Ware nicht benutzen. Grundsätzlich sollten Sie damit nicht mehr machen, als Sie auch vor dem Kauf im Laden machen würden. Der Onlinekäufer darf die Ware zuhause anfassen und ausprobieren, aber nicht alltäglich benutzen. Versiegelungen von CDs, DVDs oder Software zum Beispiel dürfen nicht geöffnet werden. Ansonsten kann der Onlinehändler Nutzungsersatz fordern.
Die 14-Tage-Frist kann aber auch verlängert werden. Online-Händler können ihre Rücknahmegarantien ausdehnen, auf 30 Tage. Amazon bietet eine Rückgabefrist von Weihnachtsgeschenken bis zum 31. Januar – vorausgesetzt, die Ware ist unbeschädigt und nicht benutzt. Ebay vereinbart eine gesetzliche Widerrufsfrist von 30 Tagen. Private Verkäufer müssen allerdings kein Widerrufsrecht gewähren.
Nicht vom Rückgaberecht erfasst sind leicht verderbliche Waren wie Lebensmittel oder individuell angefertigte Produkte, da sie der Händler nicht weiter verkaufen kann. Hingegen Notebooks zum Beispiel, die im Baukastenprinzip zusammengestellt wurden, müssen zurückgenommen werden, da sich die Einzelteile voneinander trennen und neu vermarkt werden können.
Dem Kunden wird ein gesetzlich festgeschriebenes Gewährleistungsrecht gegenüber dem Händler eingeräumt. Bei Mängeln kann er Nachbesserung verlangen, das heißt der Händler muss den Mangel beseitigen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware nicht hält, was der Händler verspricht. Voraussetzung hierbei ist, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war – oder zumindest angelegt.
Der Händler hat zwei Versuche die Ware nachzubessern, ansonsten können Sie den Preis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Unter Umständen haben Sie sogar die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen. Die Frist bei Neuwaren endet nach 24 Monaten, bei Gebrauchtwaren nach 12.
Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne bei einem kostenfreien Erstgespräch. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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