Bild: Zarya Maxim Alexandrovich / shutterstock.com
Weihnachtszeit ist Zeit für Urlaub. In vielen Betrieben kollidieren die Urlaubswünsche der Mitarbeiter, insbesondere zur Ferienzeit. Fakt ist: Nicht alle können zur selben Zeit frei nehmen. Doch welchen Anspruch habe ich als Arbeitnehmer und wie wird entschieden, wer den gewünschten Termin in Anspruch nehmen kann?
Gerade Brückentage und Schulferien erfreuen sich in Urlaubsanträgen großer Beliebtheit. In der Regel muss der Urlaub durch den Arbeitgeber mit einem Antrag eingereicht werden. Sprechen keine betriebsinternen Gründe gegen den Zeitpunkt des Urlaubs, muss dieser gewährt werden.
Die andere Ausnahme für die Ablehnung des Antrags wäre die Überschneidung des Urlaubswunsches mit dem eines anderen Mitarbeiters. Ist dies der Fall, ist der Arbeitgeber in der Pflicht für eine gerechte Verteilung im Betrieb zu sorgen.
In vielen Betrieben wird es so gehalten, dass auf Mütter und Väter besondere Rücksicht genommen wird, damit diese zur selben Zeit, wie ihre Kinder frei haben können. Auch ältere Menschen werden oftmals eher berücksichtigt.
Gibt es wichtige soziale Gründe für den Urlaub, muss dieser Urlaubswunsch vorrangig behandelt werden.
Gibt es keine Einigung zwischen den Kollegen, wird geraten eine Abwechslungsregelung einzuführen, das heißt: Mitarbeiter A nimmt zwischen den Tagen frei, bekommt aber dafür keinen Urlaub im August, wenn Mitarbeiter B Urlaub möchte. Im folgenden Jahr wird dies dann einfach umgekehrt praktiziert. Sodass, jeder im Jahr mindestens einmal zum Wunschtermin frei hat.
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