Geschenke sind aufmerksame Gesten der Wertschätzung, die Bindung und Vertrauen stärken. Freundliche Gesten werden grundsätzlich gerne angenommen – im Job kann das allerdings zu Problemen führen, sowohl in rechtlicher, als auch in steuerlicher Hinsicht. Was darf ich annehmen? Und von wem? Alle rechtlich relevanten Regelungen finden Sie hier!
Um keine Risiken einzugehen, werden grundsätzlich nur kleine Aufmerksamkeiten akzeptiert. Eingeschränkt wird die Entgegennahme von Geschenken durch den Kernbegriff „Compliance“. Dieser umfasst die Regeltreue in einem Unternehmen. Oft sind die Mitarbeiter an klare Weisungen des Unternehmens gebunden. Die Annahme von Geschenken kann untersagt oder in Hinsicht auf den materiellen Wert der Kleinigkeit begrenzt werden, also nur bis zu 10 oder 20€.
Zweck dieser Regeln ist, zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer von Kunden beeinflusst wird – es könnte zu Interessenkonflikten kommen. Daher sollte man das im Zweifel vor Annahme eines Geschenks zunächst mit seinem Arbeitgeber abklären. Sind laut hausinterner Regel Geschenke tabu, hat sich jeder im Unternehmen daran zu halten – auch wenn es sich zum Beispiel nur um einen Kugelschreiber handelt.
Selbstständige Unternehmer dagegen dürfen Geschenke von Auftraggebern entgegennehmen. Ab einem Wert von 10€ muss das Präsent aus steuerlicher Sicht als Betriebseinnahme angegeben werden.
Im Unternehmen wird der Wert des Geschenks grundsätzlich auf 35€ pro Kunde und Jahr begrenzt, inklusive Umsatzsteuer, um diese als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben angeben zu können. Bei Überschreitung verfällt der steuerliche Vorteil.
Für Arbeitnehmer eines Betriebs liegt das Limit der Betriebsausgabe bei 60€.
Arbeitgeber dürfen Geschenke von ihren Mitarbeitern annehmen. Dabei kommt es aus steuerrechtlicher Hinsicht auch auf das individuelle Arbeitsverhältnis an. Die Aufmerksamkeit sollte passend sein und nicht den Eindruck entstehen lassen, dass demjenigen ein gewisser Vorteil gegenüber anderen Mitarbeitern gewährt wird.
Grundsätzlich sollten die komplexen Rechts- und Steuerrechtsfragen Sie nicht davon abhalten, durch eine kleine und angemessene Geste „Danke!“ oder „Frohe Weihnachten!“ zu sagen.
Statt gezielt auf den materiellen Wert der Sache zu achten, gibt es mehrere Möglichkeiten auf kreative und individuelle Weise jemandem eine Freude zu machen oder sich durch eine kleine aufmerksame Geste zu bedanken.
Ein Fotokalender mit den eigenen Produkten, persönlichen Zitaten oder Fotos der Teammitglieder zaubern dem Arbeitgeber oder Teamleiter ein Lächeln ins Gesicht. Auch Grußkarten mit persönlicher Widmung oder Anekdoten drücken Wertschätzung und auch Anerkennung aus. Bei einem näheren Arbeitsverhältnis sind eventuell ein regionaler Ausflugstipp, ein weihnachtliches Rezept oder Gedicht angebracht.
Soll das Firmenlogo zur Geltung kommen, sollte dies statt auf den üblichen Gegenständen wie Kaffeetasse oder Kugelschreiber eher auf Seife oder Weihnachtsleckereien gedruckt werden.
Sollten Sie weitere Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne bei einem kostenfreien Erstgespräch. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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