Ich habe eine Corona-Infektion gehabt und überstanden. Was ist jetzt erlaubt? Was ist verboten? Die Antworten finden Sie im Folgenden.
Grundsätzlich entwickelt der Körper im Erkrankungsfall Antikörper. Virologisch gesehen ist jedoch nicht klar, ob man nach einer Corona-Infektion auch dauerhaft immun ist. Laut Angabe des Robert-Koch-Instituts kann bei Personen, die nachweislich Corona hatten und wieder als genesen gelten, von einer partiellen Immunität ausgegangen werden. Dennoch kann eine erneute Ansteckung und ein mit einhergehendes Übertragungsrisiko auf andere Personen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen Personen, die bereits eine Infektion hatten, und Personen, die sich nicht infiziert haben. Die Schutzmaßnahmen gelten für alle. Jeder muss sich ungeachtet einer überstandenen Corona-Infektion an die Regelungen halten.
Auch bei Besuchen im Pflegeheim gilt: die Regelungen gelten für alle. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, zwischen Erkrankten und Nichterkrankten zu unterscheiden.
Aber: Personen, die sich von einer Corona-Infektion wieder vollständig erholt haben, müssen sich nicht in Quarantäne begeben, wenn sie aus dem Urlaub wiederkehren.
Virologen raten davon ab, sich mit Corona-Genesen zu treffen. Auch in diesem Fall sind Erkrankte und Nichterkrankte rechtlich gleichgestellt. Aktuell ist es erlaubt, sich mit einer Person aus einem anderen Hausstand zu treffen.
Ohne Genehmigung des Gesundheitsamts darf mich niemand in der Quarantäne besuchen.
Das Gesundheitsamt erwirkt die Quarantäne. Im Quarantänefall darf ich das Haus oder die Wohnung nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Auch hier gibt es keine gesetzliche Regelung, die differenziert. Wer jemanden in Quarantäne besuchen will, muss zunächst beim zuständigen Gesundheitsamt anfragen und eine Genehmigung einholen.
Bislang gelten für Personen, die bereits eine Corona-Infektion hatten, keine rechtlichen Unterschiede. Dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die einzige Ausnahme ist der Entfall der Quarantäne-Pflicht nach der Reiserückkehr.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Wir beraten Sie gerne!
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