Schutzmaßnahmen bleiben bestehen. Ausnahme: Friseure. Verstöße gegen Grundrecht und Infektionsschutzgesetz. Öffnungen von Schulen und Kitas sind nun Ländersache.
Die Bundeskanzlerin konnte sich im jüngsten Corona-Gipfel zum Großteil gegen die Ministerpräsidenten der Länder durchsetzen: Die geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie bleiben generell bestehen. Abstand halten, Maske tragen und 1-Personen-Regelung werden weiterhin zum Alltag gehören.
Die Priorität liegt nun darin, dass Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich passieren können. Die Entscheidung darüber liegt nun allerdings bei den jeweiligen Bundesländern. Grundsätzlich ist keine einheitliche, klare Regelung vorgegeben und neue Diskussionen hierüber wird es Anfang März geben.
Wie es sich im Vorfeld schon abzeichnete: Eine Ausnahme innerhalb des Lockdowns und der Geschäftsschließungen wird es allerdings geben. Friseure dürfen ab dem 01.03. die Arbeit wieder aufnehmen.
Es sei jedem gegönnt, dass er seinen Betrieb wieder aufnehmen und Geld verdienen kann – aber nach jetziger Auffassung liegt hier ein eindeutiger Verstoß gegen Artikel 3 GG vor! Es ist weder nachvollziehbar, noch rational juristisch begründbar, dass die Friseure mit einer sogenannten körpernahen Dienstleistung öffnen dürfen und andere Dienstleistungen – wie beispielsweise Kosmetik, Pediküre und Fitnessstudios – nicht. Die Lobby der Friseurinnung hat sich in diesem Fall durchgesetzt.
Die Kanzlei Mingers. geht davon aus, dass andere „körpernahe Dienstleistungen“ mit einer einstweiligen Verfügung vor dem Verfassungsgericht nun gute Chancen haben könnten.
Die Ermächtigungsgrundlage inklusive umfassendem Regelkatalog – 28a Abs. 3 IfSG – welche im vergangenen November eingeführt wurde, weist das Konzept des Gesetzes vor: Zwei grundlegende Stufenmodelle sollen entsprechend für die Eindämmung beziehungsweise das Kontrollieren des Corona-Virus sorgen.
Diese Grundlage besagt zunächst, dass zum Erlass von Schutzmaßnahmen differenziert und regional geprüft werden muss. Eine regionale Begutachtung der Inzidenzen ist somit gesetzlich verankert. Dieses regionale Konzept wird jedoch nicht vorgezogen. Maßnahmen bleiben bundesweit erhalten. Man müsste die beschlossenen Maßnahmen des regionalen Inzidenzwerten zu Grunde legen und sie dann entsprechend anpassen – so sieht es das Infektionsschutzgesetz vor.
Die jüngst – von Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten – beschlossenen flächendeckenden Schutzmaßnahmen sind vom IfSG nicht vorgesehen! Das Konzept des Gesetzes wird gänzlich übergangen, wodurch die aktuellen Maßnahmen als rechtswidrig gelten.
Außerdem besagt das IfSG eine weitere stufenweise Regelung – bezogen auf die Inzidenzwerte im Verhältnis zu 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage. Liegt der Inzidenzwert unter 35, gelten Schutzmaßnahmen, die das Infektionsgeschehen kontrollieren und überblicken können: Abstand halten, Maske tragen und Meldepflicht über mögliche Infektionen. Ein Inzidenzwert zwischen 35-50 erfordert „breiter angelegte Maßnahmen“ und liegt der Wert über 50, dann sind „umfassende Maßnahmen“ erforderlich.
Der aktuelle und auch weiterhin geltende Lockdown ist demnach als umfassende Maßnahme einzustufen. Der Lockdown ist die tiefgreifendste Grundrechtseinschränkung, das massivste Mittel.
Der Beschluss, dass Einzelhändler nun erst ab einem bundesweiten Inzidenzwert von 35 öffnen dürfen, verstößt in zweierlei Hinsicht gegen das Infektionsschutzgesetz. Zum Einen wäre eine Öffnung laut Gesetz schon ab einer Inzidenz von 50 möglich – da dann keine „umfassenden Maßnahmen“ mehr gelten – und zum Anderen müssten die regionalen Werte begutachtet werden, damit entsprechende Schutzmaßnahmen beschlossen werden können.
Ein regionales Konzept, welches sich an den jeweiligen Inzidenzwerten orientiert, wäre das rechtlich richtige Konzept!
Sind auch Sie betroffen? Wir unterstützen Sie gerne!
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
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