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09.02.2021

Ausgehverbot gekippt – Sind bundesweite Auswirkungen die Folge?

09.02.2021

Der Verwaltungsgerichtshof BW hebt nächtliche Ausgangssperre auf. Lockdown-Maßnahmen nicht mehr verfassungsgemäß! Infektionsschutzgesetz sieht regional spezifische Maßnahmen vor. 

 

Sinkende Inzidenzwerte in Baden-Württemberg

Das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichtshofs BW besagt, dass eine pauschale Ausgangssperre auf Grund einer erheblich verbesserten Pandemielage in Baden-Württemberg nicht mehr angemessen sei. Durch deutlich verbesserte – unter 50 liegende – Inzidenzwerte, wäre eine differenzierte, am regionalen Infektionsgeschehen orientierte Regelung angemessen. 

Laut Infektionsschutzgesetz sind Ausgangsbeschränkungen nur dann möglich, wenn ein Unterlassen dieser zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führen würde. Ausgangssperren kommen nur dann in Betracht, wenn Sie zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen.

Insgesamt liegen in Baden-Württemberg 12 Stadt- und Landkreise unter der 7-Tages-Inzidenz von 50. Diese Tatsache führte vor Gericht dazu, dass die Maßnahmen – in diesem Fall das nächtliche Ausgehverbot – neu überprüft werden müssen, beziehungsweise muss sich die Frage der Verhältnismäßigkeit neu gestellt werden. Durch das Beenden der Ausgangssperre bleibe eine massive Gefährdung der Volksgesundheit aus. 

 

Bundesweit, flächendeckende Maßnahmen widerstreben Infektionsschutzgesetz! 

Zunächst besagt das Infektionschutzgesetz, dass eine Anordnung der Schutzmaßnahmen nur dann zulässig ist, soweit unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Corona-Virus-Pandemie gefährdet wäre. Bedeutet: Eine wirksame Eindämmung im Fall BW ist schon zweifelhaft, da der regionale Inzidenzwert bereits unter 50 liegt. Zunächst gilt die Frage zu klären, ob eine nächtliche Ausgangssperre überhaupt wirksam ist und dann besteht in diesem Fall – auf Grund des bereits niedrigen Inzidenzwertes – keine Notwendigkeit mehr.

Sofern der Inzidenzwert über 50 liegt, sind die Maßnahmen landesweit anzustreben. Der Wortlaut „anzustreben“ ist hier hervor zu heben: Somit sind die Vorgaben im Infektionsschutzgesetz kein Muss! Wenn der Wert jedoch unter 50 liegt, dann sind regional spezifische Maßnahmen angemessen.

Eben dies sieht das Infektionsschutzgesetz auch vor: Es besagt, dass die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke, oder kreisfreien Städten an deren Schwellenwerten zu treffen sind. Das von vielen Personen geforderte regionale Prinzip ist somit gegeben. Der von der Bundesregierung getroffene flächendeckende Beschluss wäre somit rechtswidrig.

Die flächendeckende Umsetzung der diversen Bundesländer widerstrebt somit dem Gedanken des Infektionsschutzgesetzes!

Es gilt den Inzidenzwert regional und differenziert zu betrachten. Bei einer Verlängerung des Lockdowns und dessen Maßnahmen sind die regionalen Werte zu beachten und genau zu prüfen.

Das bedeutet: Geschäfte öffnen, Kontaktbeschränkungen lockern. Insgesamt wäre der flächendeckende, bundesweite Lockdown aufzuheben!

Am 10. Februar 2021 folgt eine neue Entscheidung der Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten. Das Urteil aus Baden-Württemberg hat bundesweite Geltung und sollte dann Beachtung finden! Alles andere wäre juristisch wirklich äußerst zweifelhaft.

 

Die Kanzlei Mingers. steht Ihnen zur Seite!

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.

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